Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Schlacht- und 
Viehhöfe, 
Roß- 
schlächtereien, 
Abdeckereien. 
Milchverkehr. 
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notwendig, so ist wegen Genehmigung zur Vornahme besonderer Dienstreisen Bericht an 
die Kommission für das Veterinärwesen zu erstatten. 
Zur Aufsichtsführung gehören auch die mit den Laienfleischbeschauern und Trichinen— 
schauern vorzunehmenden regelmäßigen Nachprüfungen innerhalb der vorgeschriebenen 
Fristen. 
32. Den Bezirkstierärzten liegt ob, die sanitäts- und veterinärpolizeiliche Über— 
wachung des Betriebes 
a) der öffentlichen Schlacht= und Viehhöfe, 
b) der Roßschlächtereien, 
Z) der Abdeckereien und anderer Anlagen zur Beseitigung von Tierleichen. 
Bei der Neuerrichtung öffentlicher Schlacht= und Viehhöfe und bei wesentlicheren Er- 
gänzungsbauten schon bestehender solcher Anlagen haben die Bezirkstierärzte zu bean- 
spruchen, daß ihnen die Entwürfe dieser Anlagen vor deren weiterer baupolizeilichen Be- 
handlung zur Begutachtung vorgelegt werden. 
Zur Beaussichtigung des Betriebes haben die Bezirkstierärzte die öffentlichen Schlacht- 
und Viehhöfe und die Roßschlächtereien des Bezirks mindestens zweimal im Jahre unter 
Hinzuziehung des leitenden Beamten beziehentlich des Besitzers der Anlage nachzusehen. 
In den Abdeckereien und anderen Anstalten zur Beseitigung von Tierleichen sind drei- 
bis viermal im Jahre Besichtigungen vorzunehmen. Von den Besitzern der bezeichneten 
Anlagen können die Bezirkstierärzte die erforderlichen Auskünfte über den Betrieb und die 
vorhandenen Einrichtungen verlangen. 
Uber beobachtete Mängel in der Einrichtung und dem Betriebe der Anlagen, die auf 
die Anweisung der Bezirkstierärzte nicht ohne weiteres abgestellt werden, haben sie der 
zuständigen Verwaltungsbehörde Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls Bericht an 
die Kommission für das Veterinärwesen zu erstatten. 
§ 33. Sobald in einem Gemeinwesen eine polizeiliche Regelung des Milch- 
verkehrs stattfindet, haben die Bezirkstierärzte ihre Mitwirkung anzubieten und tunlichst 
darauf hinzuwirken, daß zum mindesten für die Ställe der sogenannten Milchkuranstalten 
und der Lieferanten von Kinder= oder Vorzugsmilch eine tierärztliche Untersuchung und 
Uberwachung der Bestände vorgeschrieben wird. Diese soll sich erstrecken auf die Gesund- 
heit der zur Milchgewinnung aufgestellten Kühe, die Art der Fütterung, die Beschaffenheit 
der Futtermittel sowie überhaupt auf den ganzen milchwirtschaftlichen Betrieb. Den 
Bezirkstierärzten kann die Oberaufsicht über derartige Anstalten übertragen werden. 
Auch sonst haben die Bezirkstierärzte bei der polizeilichen Regelung des Milchverkehrs 
die beteiligten Behörden auf die Bedeutung der tierärztlichen Mitwirkung hierbei auf- 
merksam zu machen.
	        
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