Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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F. Staatliche Viehversicherung. 
§ 34. Der ordnungsmäßigen Durchführung der staatlicherseits für die Versicherung Vieh- 
von Vieh erlassenen Bestimmungen haben die Bezirkstierärzte ihre Aufmerksamkeit zu versicherung. 
widmen und etwaige Unregelmäßigkeiten, dafern sie nicht ohne weiteres abgestellt werden 
können, zur Kenntnis der zuständigen Behörden zu bringen. 
Inwieweit bei der staatlichen Viehversicherung die unmittelbare Mitwirkung der Bezirks- 
tierärzte in Frage kommt, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften. 
Im übrigen haben die Bezirkstierärzte den vom Staate mit der Durchführung der 
Viehversicherung beauftragten Verwaltungsbehörden beirätig und behilflich zu sein, sowie 
auch auf Ansuchen eine Verständigung und vorübergehende Kontrolle von Organen der 
Versicherung zu übernehmen. 
G. Gerichtliche Tätigkeit. 
§ 35. Soweit die Bezirkstierärzte nicht als ständige Sachverständige von den Ge- Gerichtliche 
richten zugezogen werden, können sie auch als Sachverständige der Prozeßparteien auftreten. Tätgkeit. 
Dresden, den 10. Dezember 1905. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Dutschmann. 
  
  
Nr. 79. Verordnung, 
die Abänderung der einheitlichen deutschen Arzneitaxe betreffend; 
vom 23. Dezember 1905. 
Nachdem durch Bundesratsbeschluß vom 14. Dezember laufenden Jahres die Abänderung 
der einheitlichen deutschen Arzneitaxe beschlossen worden ist, und die auf Grund dieses 
Beschlusses festgesetzte „Deutsche Arzneitaxe 1906“ in amtlicher Ausgabe in der Weidmann— 
schen Buchhandlung in Berlin im Drucke erschienen ist, wird solches hiermit unter Hinweis 
auf die Verordnung, die Einführung einer einheitlichen deutschen Arzneitaxe betreffend, vom 
1 8. März 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 35 und 36) bekannt gemacht. 
Dresden, den 23. Dezember 1905. 
Ministerium des Innern. 
. h. 
v. Metzsch Diebe. 
1905. 47
	        
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