Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

1.  Stück  vom  Jahre  1905.

 

 

Juhalt:  Nr.  1.  Bekanntmachung,  die  Fesisetzung  des  Betrags  der  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen
im  Jabre  1905  zu  gewährenden  Vergltung  betr.  S.  1.  —  Nr.  2.  Bekanntmachung,  die  Eröoffnung  des
Betriebes  auf  der  Teilstrecke  Wolfspfütz  —  Weißensand  der  im  Bau  begriffenen  normalspurigen  Nebeneisenbahn
Lengenfeld  —  Mylau  —  Gölstzschtalbrücke  betr.  S.  2.  —  Nr.  3.  Verordnung,  enthaltend  eine  Abänderung
der  Verordnung  vom  9.  Januar  1894,  strom=  und  schiffahrtspolizeiliche  Vorschriften  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei
auf  der  Elbe  betr.  S.  2.  —  Nr.  4.  Bekanntmachung,  die  Zablung  von  Ablösungskapitalzinsen,  Tranksteuerentschädigungen
  usw.  betr.  S.  5.  —  Nr.  5.  Verordnung,  betr.  die  Unterbringung  von  Kranken  in  nicht
unter  unmittelbarer  Berwaltung  des  Staates  stehende  Anstalten  für  Geisteskranke  und  Geistesschwache.  S  6.
—  Nr  6.  Verordnung,  die  Verleihung  des  Enteignungerechtes  für  den  Bau  einer  neuen  öffentlichen  Straße
zwischen  Niederschmiedeberg  und  Hirschleithe  betr.  S.  7.  —  Nr.  7.  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes
  vom  1.  Juli  1004,  den  Staatshausbalt  betr.  S.  8.

Nr.  1.  Bekanntmachung,

die  Festsetzung  des  Betrags  der  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen
im  Jahre  1905  zu  gewährenden  Vergütung  betreffend;

vom  28.  Dezember  1904.

Nach  der  seitens  des  Herrn  Reichskanzlers  in  Nr.  303  des  Deutschen  Reichsanzeigers
vom  Jahre  1904  erlassenen  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1904  ist  auf  Grund
der  Vorschriften  in  §  4  und  §  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  (R.-G.-Bl.  189  8  S.  361)  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung
  marschierender  usw.  Truppen  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1905
dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot:  ohne  Brot:
a)  für  die  volle  Tageskost  80  65  4.
b)  MMittagskost  40  35
c)  Aobendkost  25  20—
d)  -  Morgenkost  15  10

Dresden,  den  28.  Dezember  1904.
Kriegsministerium.
Frhr.  v.  Hausen.  Günther.

Ausgegeben  zu  Dresden  den  25.  Januar  1905.  1.