Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Anlage A. 
Von der böhmisch -sächsischen bis zur sächsisch- preußischen Grenze. 
  
Fahrt zu Berg. 
  
  
  
  
  
  
Dresdner Pegelstand. # Höchste zulässige Anhängeweise. 
l 
I. weniger als 1 m unter Null. — —= 5 
II. 1 m unter Null bis Null. ————d 2 74 
III. über Null — eon 
l Wj 
Ausnahmen. 
IV. Bei jedem Wasserstande. Nur beim Verholen auf kurze 
Strecken, beim Verbringen von 
Fahrzeugen in die Häfen oder 
aus denselben und beim Schlep- 
pen manöorierunfähiger oder be- 
schädigter Schiffe. 
Fahrt zu Tal. 
Höchste zulässige ?2 Anhängeweise. 
  
  
  
  
  
  
Dreskuer Pegelstand. 
  
  
  
l. Bei jedem Wasserstande . 
Ausnahmen. 
II. Bei jedem Wasserstande. a) durch die Dresdner Brücken, 
b) bei Meißen von Niederspaar 
bis zur Knorre. 
III. Unter Null. ) in der Prossener Furt, —- 
b) entlang der Pillnitzer Insel, 
c) in der rauhen Furt von Nieder- 
muschütz bis zum Göhrischfelsen. 
     
  
  
  
7, 
IV. Null und über Null. von der Augustusbrücke abwärts 1 
bis zur sächsisch-preußischen Lan- 
I desgrenze. * 
2. 
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