Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Anlage  A.

Von  der  böhmisch  -sächsischen  bis  zur  sächsisch-  preußischen  Grenze.

 

Fahrt  zu  Berg.

 

 

 

 

 

 

Dresdner  Pegelstand.  #  Höchste  zulässige  Anhängeweise.
l
I.  weniger  als  1  m  unter  Null.  —  —=  5

II.  1  m  unter  Null  bis  Null.  ————d  2  74

III.  über  Null  —  eon
l  Wj

Ausnahmen.
IV.  Bei  jedem  Wasserstande.  Nur  beim  Verholen  auf  kurze

Strecken,  beim  Verbringen  von
Fahrzeugen  in  die  Häfen  oder

aus  denselben  und  beim  Schleppen
  manöorierunfähiger  oder  beschädigter

  Schiffe.
Fahrt  zu  Tal.

Höchste  zulässige  ?2  Anhängeweise.

 

 

 

 

 

 

Dreskuer  Pegelstand.

 

 

 

l.  Bei  jedem  Wasserstande  .
Ausnahmen.
II.  Bei  jedem  Wasserstande.  a)  durch  die  Dresdner  Brücken,

b)  bei  Meißen  von  Niederspaar
bis  zur  Knorre.
III.  Unter  Null.  )  in  der  Prossener  Furt,  —-b)
  entlang  der  Pillnitzer  Insel,
c)  in  der  rauhen  Furt  von  Niedermuschütz
  bis  zum  Göhrischfelsen.

    

 

 

 

7,
IV.  Null  und  über  Null.  von  der  Augustusbrücke  abwärts  1
bis  zur  sächsisch-preußischen  Lan-I
  desgrenze.  *
2.

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