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Zu 82 (6).
Wenn sich für die Veranschlagung schwankender Einnahmen und Ausgaben kein zu—
treffenderer Maßstab oder Anhalt bietet, ist der Veranschlagung, soweit möglich, der Durch—
schnitt der letzten drei Rechnungsjahre zugrunde zu legen.
86.
Zu 82 (60)
(1) Die Vorschrift in § 2 (6) bezieht sich nicht auf solche Fälle, in denen es sich jeweilig
um eine Mehrzahl von einmaligen Aufwendungen für im einzelnen noch nicht feststehende
Gegenstände handelt und im Etat Verfügungssummen (Dispositionssummen) ausgeworfen
werden.
(2) Dagegen fallen insbesondere unter die Bestimmung die einmaligen Ausgaben, die
bei Titeln des ordentlichen Etats neben fortlaufenden Beträgen als künftig wegfallend vor-
kommen oder die zwar durch eine Reihe von Finanzperioden fortgesetzt gefordert werden,
aber zur Deckung einer einmaligen größeren Ausgabe bestimmt sind.
87.
Zu §5 C).
(1) Ist zu Beginn einer Finanzperiode der Staatshaushalts-Etat noch nicht verabschiedet,
so dürfen unerwartet der ständischen Genehmigung zur Bestreitung der laufenden Bedürfnisse
des Staatshaushaltes bis zur Höhe der im Voretat festgestellten Jahresbeträge, soweit es
sich dabei nicht um Ansätze für bloß vorübergehende, bereits erreichte Zwecke handelt, vor-
läufig Ausgaben geleistet werden. Diese Ausgaben sind in den Kassenbüchern des Jahres,
das sie betreffen, vorbehaltlich der durch eine etwaige veränderte Feststellung der Etatansätze
bedingten Ausgleichung, sogleich als etatmäßige Ausgaben zu verschreiben.
(2) Von Ausgabebewilligungen des verabschiedeten Etats für bestimmt bezeichnete Unter-
nehmungen darf nicht eher Gebrauch gemacht werden, als bis feststeht, daß und in welchem
Umfange diese Unternehmungen ausgeführt werden.
88.
Zu 85 (a) und (s).
Der Vorbehalt der gegenseitigen Deckungsfähigkeit von Titeln oder Unterabteilungen
von solchen darf, soweit es sich um einmalige Ausgaben zu bestimmten Zwecken handelt,
in den Entwurf des Staatshaushalts-Etats nur ausfgenommen werden, wenn die Auf-
wendungen untereinander in einem inneren Zusammenhange stehen.
1905. 2