Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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89. 
Zu §86 (u). 
Verfügungssummen (Dispositionssummen) für allgemeine und unvorhergesehene Aus- 
gaben oder für Ausgaben, deren Zwecke nicht näher bezeichnet werden, dürfen von einem 
Ministerium nur für seinen gesamten Geschäftsbereich in den Staatshaushalts-Etat ein- 
gestellt werden und sind je einem besonderen Kapitel zuzuweisen. 
* 10. 
Zu § 8 (2) Ziffer 2. 
Als Stellvertretungskosten dürfen außerordentliche Vergütungen (Remunerationen) und 
außerordentliche Zuwendungen (Gratifikationen) nur dann verrechnet werden, wenn ein 
ausdrücklicher Vermerk dieses Inhalts nach Maßgabe von § 12 (5) in den Etat auf- 
genommen worden ist. 
* 11. 
Zu 88 (5). 
Die Übertragbarkeit darf nur für selbständige Ausgabebewilligungen vorbehalten werden. 
12. 
Zu §8 11 (5) und 34 (1) Ziffer 5. 
Dem Finanzministerium sind von den übrigen Ministerien sowie von der General- 
direktion der Sammlungen für Kunst und Wissenschaft zwecks Anfertigung der in § 34 (1) 
Ziffer 5 geordneten Zusammenstellung der nach § 11 (2) und (/) nicht eingezogenen oder 
erstatteten Beträge Nachweisungen oder Fehlanzeigen nach dem unter A anliegenden Muster 
bis zum 1. Juli des auf die abgelaufene Finanzperiode folgenden Jahres mitzuteilen. 
13. 
Zu §§ 12 (1), 25 (i) und 10. . 
Wenn in Ausgaben, die auf Grund einer ausdrücklichen Bestimmung des Staats— 
haushalts-Etats von Einnahmen vorweg abgezogen werden dürfen, Besoldungen und 
sonstige, bei der Pensionierung anzurechnende Dienstbezüge von Beamten enthalten sind, so- 
sind die Besoldungen nach Stellenzahl und Gehaltsnormalien sowie die sonstigen pensions- 
sähigen Dienstbezüge unmittelbar unter demjenigen Einnahmetitel, bei dem der Abzug der 
Besoldungen usw. vorgesehen ist, in der Gegenstandsspalte des Staatshaushalts-Etats 
anzugeben oder den betreffenden Etatkapiteln besondere Beamtenetats beizufügen, auf die 
bei den fraglichen Einnahmetiteln hinzuweisen ist. Macht sich innerhalb der Finanzperiode 
eine Uberschreitung der Stellenzahl nötig und sind infolgedessen die Besoldungen der über 
die Etatansätze hinaus angestellten Beamten außeretatmäßig zu verrechnen, so ist im Rechen-
	        
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