Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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(2) Ist in dem von den Beamten zu bezahlenden Mietzinse zugleich die Vergütung für 
die etwa den Beamten aus Staatsmitteln gewährte Heizung und Beleuchtung oder eines 
von beiden enthalten, so ist dies in dem Vermerke mit zu erwähnen, auch der Vergütungs- 
betrag zu beziffern, dafern ein solcher gesondert ausgeworfen worden ist. 
* 16. 
Zu S8 14 () und 16. 
(1) Unter den in §8 14 (1) und 16 genannten Bauten sind Hochbauten und Tiefbauten 
zu Lande und zu Wasser, einschließlich der Eisenbahn= und Straßenbauten aller Art, da- 
gegen nicht Tagebaue und unterirdische Grubenbaue beim Bergbau zu verstehen. Die aus 
Etatmitteln für laufenden Bauaufwand zu bestreitenden Jahresbauherstellungen und In- 
standsetzungen der Dienst= und Dienstmietwohnungen fallen nicht unter den Begriff der 
Wiederherstellungsarbeiten im Sinne des § 14 (#). 
(2) Bis zum Erlasse der in § 14 Absatz 2 dem Gesamtministerium vorbehaltenen An- 
ordnung bewendet es bezüglich der Aufstellung und Genehmigung von Bauentwürfen und 
Kostenanschlägen sowie bezüglich der Voraussetzungen, unter denen von den genehmigten 
Entwürfen und Anschlägen abgewichen werden darf, auch nach dem Inkrafttreten des Ge- 
setzes bei den für die einzelnen Verwaltungszweige zurzeit maßgebenden Bestimmungen. 
§ 17. 
Zu § 16. 
Unter Anschlagssumme im Sinne von § 16 ist die im Etat ausgeworfene Ausgabe- 
summe zu verstehen. 
8 18. 
Zu § 18. 
(1) Uberweisungen von Grundstücken, die zum Staatsvermögen, aber nicht zum Staats- 
gute gehören, an das Staatsgut sind Veräußerungen im Sinne von § 18. 
(2) Wird in anderen Fällen ein nicht zum Staatsgute gehöriges Grundstück von einem 
staatlichen Verwaltungszweige einem anderen überwiesen, so ist dies nicht als Veräußerung 
im Sinne von 8§ 18 zu betrachten. 
(3) Ein Ausgleich wegen der in Absatz 2 genannten Uberweisungen zwischen den einzelnen 
Verwaltungen ist nur herbeizuführen, wenn eine Verwaltung, die ein Grundstück an eine 
andere Verwaltung abzugeben hat, zur Beschaffung von Ersatz entweder ein anderes Grund- 
stück anzukaufen oder einen Neu= oder Umbau auszuführen oder Aufwendungen beider Art 
zu machen genötigt ist. Darüber, ob diese Fälle vorliegen, entscheidet die Verwaltung, die 
das Grundstück abgibt. In diesen Fällen ist der abgebenden Verwaltung der Kaufwert des
	        
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