Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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nahmen oder Ausgaben, die wirtschaftlich dem nächsten Jahr angehören, in die Kassenbücher 
für dieses nach deren Anlegung zu übertragen, dagegen Einnahmen oder Ausgaben, die 
wirtschaftlich einer über das nächste Jahr hinausliegenden Zeit angehören, als Verwahrungs- 
posten oder als Vorschüsse zu behandeln. 
(2) In der nämlichen Weise ist zu verfahren, wenn bei einer Kasse ausnahmsweise Ein- 
nahmen oder Ausgaben vorkommen, die erst in späteren Jahren fällig werden. 
21. 
Zu § 23 (1) und (2). 
Auch Rückstände, die bei außeretatmäßigen Einnahmen und Ausgaben vorkommen, 
unterliegen der in § 23 (1) und (2) geordneten Restbehandlung. Ihr Nachweis hat bei 
den dafür in den Staatshaushaltsrechnungen einzustellenden außeretatmäßigen Kapiteln 
oder Titeln zu erfolgen. 
§ 22. 
Zu § 24 (1j). 
Als „besondere“ Titel im Sinne von § 24 (1) Satz 1 sind nur solche anzusehen, die 
dem Wortlaute ihrer Aufschriften nach Vorschüsse oder Rückempfänge von Vorschüssen um- 
fassen. 
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8 283. 
Zu 8 25 (0). 
Rabatte und Vermittelungsgebühren, die die Staatskasse im geschäftlichen Verkehre 
mit Dritten gewährt oder empfängt, ingleichen Gewinnanteile auf Versicherungskosten fallen 
nicht unter die Bestimmungen des § 25 (1). Sie sind, soweit möglich, anstatt in den Rech- 
nungen, auf den Belegen in Abzug zu bringen. 
Als „besondere“ Titel im Sinne von § 25 (8) sind nur solche anzusehen, die dem 
Wortlaute ihrer Aufschriften nach Rückeinnahmen oder Rückvergütungen umfassen. 
8 25. 
Zu 8 26. 
Die Geldwerte der Vermehrungen und Verminderungen von Vorräten müssen, soweit 
sie in den Rechnungen mit nachgewiesen werden und infolgedessen den Isteinnahmen und 
den Istausgaben beizuzählen sind, in den Schlußabrechnungen getrennt von den letzteren 
besonders ersichtlich gemacht werden.
	        
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