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nahmen oder Ausgaben, die wirtschaftlich dem nächsten Jahr angehören, in die Kassenbücher
für dieses nach deren Anlegung zu übertragen, dagegen Einnahmen oder Ausgaben, die
wirtschaftlich einer über das nächste Jahr hinausliegenden Zeit angehören, als Verwahrungs-
posten oder als Vorschüsse zu behandeln.
(2) In der nämlichen Weise ist zu verfahren, wenn bei einer Kasse ausnahmsweise Ein-
nahmen oder Ausgaben vorkommen, die erst in späteren Jahren fällig werden.
21.
Zu § 23 (1) und (2).
Auch Rückstände, die bei außeretatmäßigen Einnahmen und Ausgaben vorkommen,
unterliegen der in § 23 (1) und (2) geordneten Restbehandlung. Ihr Nachweis hat bei
den dafür in den Staatshaushaltsrechnungen einzustellenden außeretatmäßigen Kapiteln
oder Titeln zu erfolgen.
§ 22.
Zu § 24 (1j).
Als „besondere“ Titel im Sinne von § 24 (1) Satz 1 sind nur solche anzusehen, die
dem Wortlaute ihrer Aufschriften nach Vorschüsse oder Rückempfänge von Vorschüssen um-
fassen.
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8 283.
Zu 8 25 (0).
Rabatte und Vermittelungsgebühren, die die Staatskasse im geschäftlichen Verkehre
mit Dritten gewährt oder empfängt, ingleichen Gewinnanteile auf Versicherungskosten fallen
nicht unter die Bestimmungen des § 25 (1). Sie sind, soweit möglich, anstatt in den Rech-
nungen, auf den Belegen in Abzug zu bringen.
Als „besondere“ Titel im Sinne von § 25 (8) sind nur solche anzusehen, die dem
Wortlaute ihrer Aufschriften nach Rückeinnahmen oder Rückvergütungen umfassen.
8 25.
Zu 8 26.
Die Geldwerte der Vermehrungen und Verminderungen von Vorräten müssen, soweit
sie in den Rechnungen mit nachgewiesen werden und infolgedessen den Isteinnahmen und
den Istausgaben beizuzählen sind, in den Schlußabrechnungen getrennt von den letzteren
besonders ersichtlich gemacht werden.