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Nr. 11. Verordnung,
die Frankierung der Postsendungen in amtlichen Angelegenheiten betreffend;
vom 10. Marz 1905.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird folgendes verordnet:
§ 1. Zu frankieren sind alle Postsendungen zwischen Behörden, staatlichen Anstalten,
staatlichen Einzelbeamten, staatlichen Kassenstellen, sowie Personen, die in öffentlichen
Diensten stehen, ferner die Postsendungen an andere Empfänger, wenn diese letzteren
Sendungen
a) vorwiegend im Staatsinteresse oder
b) im Interesse Dritter erfolgen oder
c) an eine Partei, die nach gesetzlicher Vorschrift oder auf Grund vertragsmäßiger
Vereinbarung einen Anspruch auf portofreie Zustellung hat, oder
d) an außerhalb Deutschlands befindliche Personen oder
e) an notorisch zahlungsunfähige oder an unterstützungsbedürftige Personen gerichtet
sind oder
f) auf begründete Beschwerde an den Beschwerdeführer ergehen oder
8) nach den Postvorschriften dem Frankierungszwange unterliegen oder
„h) wenn für das aufzuwendende Porto Deckung aus Privat= oder Stiftungsmitteln
vorhanden ist.
Einschränkungen der hiernach bestehenden Frankierungspflicht können aus besonderen
Gründen von dem zuständigen Ministerium angeordnet werden.
82. Alle sonstigen Postsendungen sind unfrankiert abzulassen.
Postanweisungen sind zwar als solche stets zu frankieren: es ist jedoch der Franko-
betrag durch den Absender von dem Geldbetrage der Überweisung vorweg abzuziehen,
außer wenn
à) der zu zahlende Betrag 5 . nicht übersteigt oder
b) den Beamten (oder Geistlichen oder Lehrern) und Arbeitern, die ihren dienstlichen
Wohnsitz nicht am Sitze der Kasse haben oder durch dienstliche Gründe oder
Krankheit von diesem Sitze fern gehalten werden, Dienstbezüge (auch Tagegelder,
Reisekosten, Umzugskosten und etwaige sonstige Auslagen), Löhne, außerordentliche
Vergütungen oder Zuwendungen oder Unterstützungen oder innerhalb Sachsens an
Hinterlassene von Beamten (oder Geistlichen oder Lehrern) oder Arbeitern, Witwen-
oder Waisenpensionen, außerordentliche Zuwendungen oder Unterstützungen zu über-
senden sind oder