— 26 —
2. Gegenwärtige Verordnung nebst dem Regulativ tritt am 1. Mai 1905 in Kraft,
womit sich die Verordnung vom 27. März 1879 (G.= u. V. Bl. S. 215) sowie das durch
Verordnung vom 23. Februar 1882 eingeführte Regulativ für die Irrenstation bei der
Landesanstalt Waldheim erledigen.
Dresden, am 10. März 1905.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
□
Regulativ
für die Unterbringung in die Landesanstalt für Geisteskranke zu Waldheim.
— —
Dilßner.
1.
Die unter der Verwaltung eines Anstaltsarztes stehende Landesanstalt für Geisteskranke
zu Waldheim ist nach Maßgabe des vorhandenen Raumes bestimmt:
1. für der Anstaltspflege bedürftige männliche Geisteskranke, und zwar
a) für heilbare oder einer wesentlichen Besserung fähige,
b) für unheilbare oder minder besserungsfähige, die sich oder anderen gefähr-
lich sind,
2. für männliche Personen, deren Geisteszustand nach § 81 der Strafprozeßordnung
(R-G.-Bl. vom Jahre 1877 S. 253), § 217 der Militärstrafgerichtsordnung
(R-G.-Bl. vom Jahre 1898 S. 1189), § 656 der Zivilprozeßordnung (R.-G.-Bl.
vom Jahre 1898 S. 410) beobachtet werden soll,
zu 1 und 2 vorausgesetzt, daß sie ihres Vorlebens oder ihrer Persönlichkeit halber zur
Verpflegung in einer anderen Landesanstalt sich nicht eignen.
Ausnahmsweise können auch mämmliche Geisteskranke der am Schlusse des vorstehenden
Absatzes genannten Art, die nicht nach Ziffer 1 der Aufnahme bedürfen, deren Unterbringung
in der Landesanstalt für Geisteskranke zu Waldheim jedoch wegen der Schwierigkeit ihrer
Verpflegung erwünscht ist und beantragt wird, gegen den hierfür bestimmten höheren Ver-