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pflegssatz von täglich 3.4# (8.27 Ziffer 3 unter à des Regulativs A für die Unterbringung
in eine Landes-Heil- und Pfleganstalt für Geisteskranke vom 1. März 1902 — G.= u.
V.-Bl. S. 39 —) aufgenommen oder beibehalten werden.
Als gefährlich ist ein Kranker nur dann anzusehen, wenn er gewalttätige oder
sonstige ihn oder Andere gefährdende Handlungen bereits begangen hat, oder wenn doch die
Krankheitsform eine solche ist, daß derartige Handlungen nach ärztlichem Ermessen von
ihm zu befürchten sind. Dagegen wird die Gefährlichkeit durch Handlungen, die zwar
Schaden bringen können, aber bei zweckentsprechender Beaufsichtigung auch außerhalb der
Anstalt zu verhüten sind, wie z. B. durch unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und Licht und
anderes unbedachtes Gebahren, nicht begründet.
82.
Fortsetzung.
Personen der in § 1 Absatz 1 Ziffer 1 erwähnten Art werden in der Regel nur dann
aufgenommen,
a) wenn sie sächsische Staatsangehörige sind und im Königreiche Sachsen wohnen, oder
ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb Sachsens angewiesen erhalten haben,
b) oder wenn ein Ortsarmenverband des Königreichs Sachsen, der die erforderliche
Pflege, Heilbehandlung oder Beaufsichtigung nicht in anderer Weise zu beschaffen
vermag, sie auf Grund seiner Fürsorgepflicht unterbringt.
Ausnahmsweise kann von diesen Erfordernissen abgesehen werden, dafern und solange
der in § 27 Ziffer 3 unter b des Regulativs A vom 1. März 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 39)
festgesetzte erhöhte Verpflegssatz von täglich 4.4 gezahlt wird.
83.
Ausschließungsgründe.
Ausgeschlossen von der Aufnahme, soweit es sich nicht um bloße Beobachtung (§ 1
Absatz 1 Ziffer 2) handelt, sind folgende Personen:
1. solche, die mit sehr entstellenden oder Abscheu erregenden Krankheiten behaftet sind,
2. epileptische,
3. verblödete, die schon durch ihren Anblick oder durch ihr Gebaren Abscheu erregen,
chronisch tobsüchtige und sieche, bei denen nach abgelaufenem Krankheitsprozeß mit
schwerer geistiger Störung körperliche Hinfälligkeit verbunden ist,
4. solche, die an angeborenem Blödsinn leiden (Idioten), oder
5. noch dem Kindesalter angehören und sich deshalb für die Einrichtungen der Anstalt
nicht eignen.