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84.
Verpflegung. Verpflegekosten.
Die Verpflegung und die Verpflegskosten sind die gleichen wie in der 3. Verpflegsklasse
der Landes-Heil= und Pfleganstalten für Geisteskranke.
Jedoch hat es in bezug auf die Beköstigung bis zur erfolgten anderweiten etatmäßigen
Festsetzung bei der bisherigen Beköstigungsweise zu bewenden.
85.
Geltung des allgemeinen Unterbringungsregulativs für die Landes-Heil- und Pfleganstalten.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Regulativs A für die Unterbringung in
eine Landes-Heil- und Pfleganstalt für Geisteskranke vom 1. März 1902 (G.= u. V.-Bl.
S. 39), insbesondere daher auch, was die Nachzahlungsansprüche, sowie die Erb—
ansprüche des Staatsfiskus an der Verlassenschaft zu längerer Verpflegung auf—
genommener Verpflegter anlangt, die Bestimmungen der 88 29, 30, ö3 dieses Regulativs
in sinngemäßer Anwendung.
Jedoch behält sich das Ministerium des Innern in allen Fällen die Ent-
schließung über die Aufnahme, Beurlaubung und Entlassung vor.
*) Demgemäß gilt auch § 6 des Regulativs A vom 1. März 1902, wonach die Aufnahmeanträge bei
der Verwaltung der Landesanstalt für Geisteskranke zu Waldheim einzureichen sind, die sie ohne Verzug dem
Ministerium des Innern gutachtlich einzuberichten hat.
In den Fällen des § 1 Ziffer 2 ist von den Justiz= oder Militärbehörden die Aufnahme beim Ministe-
rium des Innern unmittelbar zu beantragen.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.