Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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3.  83  der  Verordnung,  die  Ermäßigung  der  Kosten  in  geringfügigen  Dismembrationssachen
  betreffend,  vom  18.  Dezember  1871  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  354  flg.).

Soweit  in  geltenden  Verordnungen  auf  Sätze  der  unter  1  bezeichneten  Sporteltaxordnung
  verwiesen  ist,  treten  an  die  Stelle  dieser  Sätze  die  entsprechenden  Sätze  des  anliegenden
  Tarifs.

§  9.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  April  1905  in  Kraft.

Dresden,  den  17.  März  1905.

Finanzministerium.
Dr.  Rüger.

Naumann.

Carff.

A.  Gebühren.

1.  Steuereinheitenabteilung  (Flächenabteilung),
wenn  von  einem  Grundstück  (Stamm)  nicht  mehr  als  zwei  Stücke
(Trennstücke)  abgetrennt  werden  .  .  2.-6——.«2F.,
für  jedes  weitere  Trennstück  besonders  .  .  -50-.

2.  Feststellung  der  Steuereinheitenabteilung  Flächenabteilung),
wenn  von  einem  Grundstück  (Stamm)  nicht  mehr  als  zwei  Stücke
(Trennstücke)  abgetrennt  werden  .  .  1-5
für  jedes  weitere  Trennstück  besonders  .  —-5

 

Anmerkungen  zu  Nr.  1  und  2

n)  Unter  Stamm  ist  der  auf  Einem  Blatte  des  Grundbuchs  eingetragene
  Grundbesitz  oder,  wenn  ein  Grundbuchblatt  nicht  angelegt
  ist,  der  eine  wirtschaftliche  Einheit  bildende  Grundbesitz  zu
verstehen.

Als  Trennstück  gilt  derjenige  Teil  eines  Stammes,  der  infolge  der
Dismembration  auf  Ein  Grundbuchblatt  übergetragen  wird.
Trennstücke,  die  nur  aus  ganzen  Flurstücken  bestehen,  werden
nicht  mit  gerechnet.

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