Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Nr. 16. Bekanntmachung, 
die Rangstellung der Geheimen Studienräte in der Hofrangordnung 
betreffend; 
vom 3. März 1905. 
81. —. --» ,—»----- is «--»«- 
M it Genehmigung Seiner Majestät des Königs ist den „Geheimen Studienräten“ der 
Hofrang in Klasse III Ziffer 4 der Hofrangordnung verliehen worden. 
Dresden, den 3. März 1905. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Sendewitz. 
Kotte. 
  
  
Nr. 17. Verordnung, 
eine weitere Abänderung der Prüfungsordnung für das Bureaupersonal 
bei der Verwaltung der direkten Stenern betreffend; 
vom 14. März 1905. 
Des Finanzministerium erachtet es für geboren, von nun an auch die Ergänzungssteuer 
zum Gegenstand der Prüfungen für das Bureaupersonal bei der Verwaltung der direkten 
Steuern zu erklären. Die Verordnung, die Beförderung und Prüfung der Expedienten 
und Bureauassistenten bei der Verwaltung der direkten Steuern betreffend, vom 5. November 
1891 (G.= u. V.-Bl. S. 103 flg.) wird daher abgeändert wie folgt: 
1. § 6 erhält folgende Fassung: 
„Die schriftliche erste (Assistenten-) Prüfung besteht in Fertigung von 
3 Arbeiten, nämlich: 
1. eines Aufsatzes über eine praktische Frage aus dem Gebiete der Einkommen- 
steuer, Grundsteuer oder Ergänzungssteuer, 
einer Entscheidung erster Instanz über eine Reklamation oder Berufung in 
einer Einkommen= oder Ergänzungssteuersache, sowie 
3. in Bearbeitung einer Aufgabe aus dem Gebiete des die Verwaltung der 
direkten Steuern betreffenden Kassen= und Rechnungswesens.“ 
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