Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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8 8. In den Verkaufsräumen der Kleinhändler dürfen von den in § 1 unter A und §s 8 bis 12;: 
C genannten Stoffen nicht mehr als insgesamt 30 kg, von den in § 1 unter B angeführ- Vorschriften 
ten Stoffen nicht mehr als insgesamt 750 kg vorrätig gehalten werden. Sind die Behälter Kleinhändler. 
mit explosionssicheren Verschlüssen und Abfüllvorrichtungen versehen, so dürfen von den 
in § 1 unter A genannten Stoffen insgesamt bis zu 100 kg, von den in § 1 unter 3 
genannten insgesamt bis zu 1200 kg vorrätig gehalten werden. 
Die Aufbewahrung der Vorräte hat in wohlverschlossenen Gefäßen und an solchen 
Stellen zu erfolgen, die von künstlichen Lichtquellen hinreichend entfernt und der Erwärmung 
durch Sonne oder Feuerungsanlagen nicht in erheblichem Grade ausgesetzt sind. 
Gefäße, welche die in § 1 unter A und C genannten Stoffe enthalten, sind mit der 
Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. Solche Stoffe dürfen nur bei Tageslicht um- 
gefüllt, ausgepackt oder abgegeben werden; alle feuergefährlichen Handlungen sowie das 
Rauchen sind hierbei verboten. Künstliche Beleuchtung in Verkaufsräumen für solche Stoffe 
muß den Vorschriften des § 4 Absatz 4, 5 und 6 entsprechen. 
§9. In den zu den Verkaufsstellen gehörigen Lagerräumen sowie in Räumen, in 
denen leicht entzündliche Stoffe zur Verwendung bei dem Gewerbebetrieb aufbewahrt werden, 
dürfen, sofern nicht zur Lagerung explosionssichere Behälter verwendet werden, von den in 
& 1 unter Aagenannten Stoffen nicht mehr als insgesamt 200 kg, von den unter 8 auf- 
geführten nicht mehr als insgesamt 6000 kg und von den unter C verzeichneten Stoffen 
nicht mehr als insgesamt 50 kg gelagert werden. Werden jedoch zur Lagerung der in § 1 
unter A genannten Stoffe explosionssichere Metallbehälter verwendet, so darf die zu 
lagernde Menge insgesamt 750 kg betragen. 
8 10. Die Lagerung darf nur im Keller, im Erdgeschoß, in feuersicher abgedeckten, 
zu keinen anderen Zwecken benützten Schuppen oder in feuersicher abgedeckten Gruben im 
Freien erfolgen. Die flüssigen Stoffe müssen in Flaschen aus Glas oder Steinzeug von 
höchstens 15 Liter Inhalt, in sorgfältig verschlossenen Fässern oder in Metallgefäßen auf- 
bewahrt werden. 
11. Die Lagerräume sollen kühl, nicht heizbar und mit einem Abzuge nach der 
freien Luft versehen, sowie durch außerhalb angebrachte, innen mit Blech beschlagene oder 
eiserne Türen und Läden, die nach außen aufschlagen, verschließbar sein. 
Lagerräume, über denen sich Wohnungen oder Arbeitsräume befinden, müssen über- 
wölbt sein. 
Künstliche Beleuchtung der Lagerräume ist nur zulässig, wenn sie von außen durch 
Flammen erfolgt, die durch dicht eingemauerte, genügend starke Glasscheiben von den 
Innenräumen vollständig abgeschlossen werden.
	        
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