Die Verwaltung der genannten drei Banken besteht daher aus
dem Ministerialdirektor im Finanzministerium, Geheimen Rat Dr. Schroeder,
dem Juristischen Hilfsarbeiter im Finanzministerium, Oberfinanzrat Dr. Hedrich
und
dem Finanzhauptkassierer Hofrat Petzold,
und es tritt ihr für die Geschäfte der Landeskulturrentenbanf
der Vortragende Rat im Ministerium des Innern, Geheime Regierungsrat Dr.
(Genthe
als Mitglied hinzu.
Die Bekanntmachung vom 2. Jannar 1903 (Ge u. V.-Bl. S. 56) findet hierdurch
ihre Erledigung.
Dresden, den 1. April 1905.
Finanzministerium.
Dr. Rüger.
Naumann.
Nr. 23. Verordnung,
die Anderung des 8 47 der Verordnung zur Ausführung
der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899 betreffend;
vom 27. März 1905.
Der * 47 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899
(G.= u. V.-Bl. S. 270) wird dahin geändert:
Ist auf einem Flurstück ein Gebäude errichtet worden, so ist dies auf Antrag
in die erste Abteilung einzutragen. Das Gleiche gilt, wenn ein eingetragenes Ge-
bäude abgebrochen worden ist. Die Vorschrift des Satz 1 findet keine Anwendung,
wenn das Gebände nicht dem Eigentümer des Flimstücks gehört.
Die Eintragung der Brandkatasternummer erfolgt auf Antrag. Ist eine ein-
getragene Brandkatasternummer geändert worden, so ist dies auf Antrag in die
erste Abteilung einzutragen; die bisherige Nummer wird rot unterstrichen.
Dresden, den 27. März 1905.
Ministerium der Justiz.
r. Otto.
Dr. Otto Kurth.