Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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2. das Zeugnis eines oberen Militärarztes, durch welches bescheinigt wird, daß der 
Anzustellende frei von Gebrechen ist und einen gesunden Körper, namentlich in 
Ansehung des Herzens und der Atmungsorgane besitzt, scharfe Augen, gutes Gehör 
sowie fehlerfreie Sprache hat und zum Militärdienste voraussichtlich tauglich ist; 
3. das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen oder Real-Gymnasiums oder einer 
Oberrealschule; 
4. der Nachweis, daß der Anzustellende mindestens zwei Semester auf einer deutschen 
Universität sich dem Studium 
a) der Volkswirtschaftslehre, 
b) der Finanzwissenschaft und 
J) des allgemeinen Verwaltungs= und Verfassungsrechtes 
gewidmet, überdies auch einige naturwissenschaftliche und mathematische Vor- 
lesungen besucht hat; 
5. im Anschlusse an das Universitätsstudium ein dreijähriges Studium an der Forst- 
akademie zu Tharandt und die Ablegung der dort vorgeschriebenen forstlichen 
Diplomprüfung; 
6. während des Studiums (Ziffer 4 und 5) eine mindestens zweimalige, in die akade- 
mischen Ferien zu verlegende praktische Tätigkeit auf einem sächsischen Staatsforst- 
reviere (88 10 flg.); 
7. nach bestandener forstlicher Diplomprüfung ein mindestens zweijähriger Vor- 
bereitungsdienst als Forstreferendar auf einem sächsischen Staatsforstreviere sowie 
im Anschlusse hieran ein mindestens einjähriger Vorbereitungsdienst bei der 
Forsteinrichtungsanstalt (§8 12 flg#); 
8. die Ablegung der Anstellungsprüfung für den höheren Staatsforstdienst (8§ 19 flg.). 
(2) Uber den Besuch der in Ziffer 4 aufgeführten Universitätsvorlesungen sind beim 
Eintritt in die Forstakademie Zeugnisse beizubringen. Die Prüfung über die in Ziffer 4 
unter a bis c aufgeführten Fächer wird mit der an der Akademie abzulegenden Diplom- 
prüfung verbunden. 
8§9. (1) Wer sich dem höheren Staatsforstdienste widmen will, hat vor Beginn des 
Universitätsstudiums bei dem Finanzministerium um Aufnahme unter die Anwärter für den 
höheren Staatsforstdienst nachzusuchen. Dem Gesuche sind die nach § 8 Ziffer 1 bis 3 
erforderlichen Zeugnisse beizufügen. 
(2) Ist der Gesuchsteller noch nicht im Besitze des Reifezeugnisses (§ 8 Ziffer 3), so 
ist in dem Gesuche anzugeben, wann auf die Erlangung dieses Zeugnisses zu rechnen ist. 
(3) Wer das Studium beginnt, ohne unter die Anwärter für den höheren Staats- 
forstdienst aufgenommen zu sein, kann nicht darauf rechnen, nach bestandener Diplom- 
prüfung zu dem Vorbereitungsdienste zugelassen zu werden. 
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Gesuch um 
Aufnahme 
unter die 
Anwärter für 
den höheren 
Staatsforst- 
dienst.
	        
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