Praktische
Tätigkeit
während des
Studiums.
Tagebuch,
Zeugnisse.
Vorbe—
reitungsdienst.
Führung des
Prädikates
„Forst-
referendar“.
Vorbe-
reitungsdienst
bei den
8 10. (11) Der Studierende hat sich der in § 8 Ziffer 6 vorgeschriebenen praktischen
Tätigkeit mindestens je einmal während der Oster= und Sommerferien, und zwar beide
Male während der gesamten Ferienzeit, zu unterziehen.
(2) Abkürzungen und Unterbrechungen sind zulässig, wenn sie während der Osterferien
cine Woche und während der Sommerferien zwei Wochen nicht übersteigen.
(s) Die Staatsforstreviere, auf welchen diese Tätigkeit ausgeübt werden kann, werden
vom Finanzministerium bestimmt und sind bei der Kanzlei desselben, bei den Oberforst-
meistereien, bei dem Rektor der Forstakademie Tharandt und bei den Revierverwaltungen
zu erfragen.
(4) Gesuche um Zulassung zu der praktischen Tätigkeit sind an die Revierverwaltung
zu richten, bei welcher der Studierende zugelassen zu werden wünscht.
(5) Auf Anordnung des Finanzministeriums ist jeder Revierverwalter verpflichtet,
sich der Ausbildung eines Studierenden zu unterziehen.
8 11. □u) Der Studierende hat nach näherer Anweisung der Revierverwaltung ein
Tagebuch zu führen.
(2) Am Schlusse eines jeden Abschnittes der praktischen Tätigkeit ist dem Studierenden
ein Zeugnis auszuhändigen. In diesem hat der Revierverwalter anzugeben, wie lange sich
der Studierende auf dem Reviere aufgehalten hat und sich nach bestem Wissen zu äußern
über Sorgfalt, Fleiß, Zuverlässigkeit und über die Leistungen des Studierenden, über seine
Befähigung und praktische Geschicklichkeit, über das für die Forstwirtschaft bewiesene Inter-
esse sowic über sein sittliches Verhalten.
§ 12. (1) Für den Vorbereitungsdienst nach bestandener Diplomprüfung finden die
Vorschriften des § 10 Absatz 3 und 5 entsprechende Anwendung.
(2) Das Gesuch um Zulassung zum Vorbereitungsdienste ist mit dem Tagebuche und
den Zeugnissen über die praktische Tätigkeit (§ 11), sowie mit dem Zeugnisse über die be-
standene Diplomprüfung bei dem Finanzministerium einzureichen.
(3) Wer behindert ist, den Vorbereitungsdienst alsbald nach der Diplomprüfung an-
zutreten, hat dem Finanzministerium den Anlaß und die voraussichtliche Dauer der Be-
Hinderung anzuzeigen.
§ 13. Diejenigen, welche nach bestandener Diplomprüfung zum Vorbereitungsdienste
zugelassen werden, führen vom Zeitpunkte der Zulassung an das Prädikat „Forst-
referendar“.
§ 14. (1) Die Revierverwalter haben sich der Forstreferendare mit Sorgfalt und
Gewissenhaftigkeit anzunehmen, sie zweckmäßig und ausreichend zu beschäftigen und ihnen
Revierverwal-Gelegenheit zu geben, sich in allen Zweigen der Forstverwaltung auszubilden. Die Aus-
tungen.
bildung ist durch den Oberforstmeister zu überwachen.