Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Praktische 
Tätigkeit 
während des 
Studiums. 
Tagebuch, 
Zeugnisse. 
Vorbe— 
reitungsdienst. 
Führung des 
Prädikates 
„Forst- 
referendar“. 
Vorbe- 
reitungsdienst 
bei den 
8 10. (11) Der Studierende hat sich der in § 8 Ziffer 6 vorgeschriebenen praktischen 
Tätigkeit mindestens je einmal während der Oster= und Sommerferien, und zwar beide 
Male während der gesamten Ferienzeit, zu unterziehen. 
(2) Abkürzungen und Unterbrechungen sind zulässig, wenn sie während der Osterferien 
cine Woche und während der Sommerferien zwei Wochen nicht übersteigen. 
(s) Die Staatsforstreviere, auf welchen diese Tätigkeit ausgeübt werden kann, werden 
vom Finanzministerium bestimmt und sind bei der Kanzlei desselben, bei den Oberforst- 
meistereien, bei dem Rektor der Forstakademie Tharandt und bei den Revierverwaltungen 
zu erfragen. 
(4) Gesuche um Zulassung zu der praktischen Tätigkeit sind an die Revierverwaltung 
zu richten, bei welcher der Studierende zugelassen zu werden wünscht. 
(5) Auf Anordnung des Finanzministeriums ist jeder Revierverwalter verpflichtet, 
sich der Ausbildung eines Studierenden zu unterziehen. 
8 11. □u) Der Studierende hat nach näherer Anweisung der Revierverwaltung ein 
Tagebuch zu führen. 
(2) Am Schlusse eines jeden Abschnittes der praktischen Tätigkeit ist dem Studierenden 
ein Zeugnis auszuhändigen. In diesem hat der Revierverwalter anzugeben, wie lange sich 
der Studierende auf dem Reviere aufgehalten hat und sich nach bestem Wissen zu äußern 
über Sorgfalt, Fleiß, Zuverlässigkeit und über die Leistungen des Studierenden, über seine 
Befähigung und praktische Geschicklichkeit, über das für die Forstwirtschaft bewiesene Inter- 
esse sowic über sein sittliches Verhalten. 
§ 12. (1) Für den Vorbereitungsdienst nach bestandener Diplomprüfung finden die 
Vorschriften des § 10 Absatz 3 und 5 entsprechende Anwendung. 
(2) Das Gesuch um Zulassung zum Vorbereitungsdienste ist mit dem Tagebuche und 
den Zeugnissen über die praktische Tätigkeit (§ 11), sowie mit dem Zeugnisse über die be- 
standene Diplomprüfung bei dem Finanzministerium einzureichen. 
(3) Wer behindert ist, den Vorbereitungsdienst alsbald nach der Diplomprüfung an- 
zutreten, hat dem Finanzministerium den Anlaß und die voraussichtliche Dauer der Be- 
Hinderung anzuzeigen. 
§ 13. Diejenigen, welche nach bestandener Diplomprüfung zum Vorbereitungsdienste 
zugelassen werden, führen vom Zeitpunkte der Zulassung an das Prädikat „Forst- 
referendar“. 
§ 14. (1) Die Revierverwalter haben sich der Forstreferendare mit Sorgfalt und 
Gewissenhaftigkeit anzunehmen, sie zweckmäßig und ausreichend zu beschäftigen und ihnen 
Revierverwal-Gelegenheit zu geben, sich in allen Zweigen der Forstverwaltung auszubilden. Die Aus- 
tungen. 
bildung ist durch den Oberforstmeister zu überwachen.
	        
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