Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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(2) Soweit tunlich, wird den Forstreferendaren die Verwaltung von Reviergehilfen— 
stellen übertragen werden. 
§ 15. (1) Der Forstreferendar ist während seines Vorbereitungsdienstes der Dienst= Dienstaussicht. 
aufsicht des Revierverwalters unterstellt. Dieser kann ihm, wenn nötig, eine Warnung 
oder einen Verweis erteilen. 
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann das Finanzministerium die Verlängerung 
des Vorbereitungsdienstes oder die zeitweilige Entlassung des Forstreferendars verfügen. 
Führt sich ein Forstreferendar so tadelhaft, daß er nach dem Ermessen des Finanzministe- 
riums zur Verwendung im Staatsdienste nicht geeignet erscheint, oder vernachlässigt er 
seine Ausbildung durch fortgesetzten Mangel an Fleiß, so kann vom Finanzministerium der 
Ausschluß des Forstreferendars von der weiteren Ausbildung für den höheren Staatsforst- 
dienst verfügt werden. Der Ausschluß zieht den Verlust des Rechtes zur Führung des 
Prädikates „Forstreferendar“ ohne weiteres nach sich. 
§ 16. Die Vorschriften des § 14 Absatz 1 und des § 15 finden auf die zum Vor- Vorbe- 
bereitungsdienste bei der Forsteinrichtungsanstalt zugelassenen Forstreferendare sinngemäß reitungsdienst 
Z .. . ., ... .. bei der 
Anwendung. Die Erteilung einer Warnung oder eines Verweises (§ 15) steht dem Forsteinrich- 
Direktor der Forsteinrichtungsanstalt zu. tungsanstalt. 
8 17. (1) Die Zeit, während welcher ein Forstreferendar infolge von Krankheit oder Unter— 
Beurlaubung dem Vorbereitungsdienste entzogen war, ist auf die Zeit desselben insoweit brechungen des 
* . ,..- .. » , »-.. Vorberei- 
anzurechnen, als der Vorbereitungsdienst dadurch nicht länger als zwölf Wochen unter= tungsdienstes. 
brochen worden ist. 
(2) Unterbrechungen des Vorbereitungsdienstes zum Zwecke der Ableistung militärischer 
Ubungen werden bis zur Dauer von sechzehn Wochen angerechnet. 
(3) Erkrankungen oder Beurlaubungen, durch welche der Forstreferendar dem Dienste 
nicht länger als drei Tage entzogen war, sind bei der Feststellung der Vorbereitungs- 
dienstzeit nicht als Unterbrechungen derselben anzusehen. 
8 18. (11) Sobald ein Forstreferendar seinen Vorbereitungsdienst beendet hat oder Beurteilungen 
zur Fortsetzung desselben einer anderen Dienststelle zugewiesen wird, hat sein bisheriger essVoris 
unmittelbarer Vorgesetzter den Tag des Antrittes und Wegganges der vorgesetzten Behörde · 
anzuzeigen und sich nach bestem Wissen zu äußern über Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Leistungen 
im inneren und äußeren Dienste, über Kenntnisse, Befähigung, praktische Geschicklichkeit 
und Fleiß, über das für den Dienst bewiesene Interesse, über das dienstliche und außer- 
dienstliche Verhalten sowie über den Grund des Wegganges. 
(2) In der Anzeige ist ferner jede Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes (§ 17 
unter Angabe der Dauer und des Grundes (Ableistung militärischer Ubungen, Urlaub und 
Krankheit von mehr als dreitägiger Dauer) zu vermerken.
	        
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