Anstellungs-
prüfung für
den höheren
Staatsforst-
dienst.
Prüfungs-
kommission,
Prüfungs-
ordnung.
—
Wiederholung
der Prüfung.
Prädizierte
Forst-
assessoren.
Praktische
Fortbildung
der prädizier-
ten Forst-
assessoren.
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(3) Anzeigen dieser Art sind, wenn sie von den Revierverwaltungen erstattet werden,
durch die Oberforstmeisterei an das Finanzministerium mittels gutachtlichen Berichtes ein—
zureichen.
8 19. (0 Die Fähigkeit zur Anstellung im höheren Staatsforstdienste wird durch
Ablegung der Anstellungsprüfung für den höheren Staatsforstdienst erlangt.
(:) Durch diese Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, daß sich der Forst-
referendar nach dem Abgange von der Forstakademie für den praktischen Beruf weiter aus-
gebildet und die Lehren der Forstwissenschaft zu verwerten und anzuwenden gelernt hat.
(3) Die Anmeldung zur Prüfung muß spätestens innerhalb einer Frist von sechs
Jahren nach bestandener Diplomprüfung erfolgen.
8 20. (1) Die Anstellungsprüfung wird durch die dem Finanzministerium unmittel-
bar untergeordnete „Königliche Prüfungskommission für den höheren Staats-
forstdienst“ vorgenommen.
(2) Die Zusammensetzung dieser Kommission und das Prüfungsverfahren werden durch
besondere Vorschriften (Anlage A) geregelt.
8 21. Forstreferendare, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können nur zur
nächsten oder übernächsten Prüfung nochmals zugelassen werden. Eine dritte Prüfung
findet nicht statt.
8 22. (1) Forstreferendare, welche die Anstellungsprüfung für den höheren Staats-
forstdienst bestanden haben, erlangen damit die Berechtigung, das Prädikat „Forst-
assessor“ zu führen.
(2) Das Bestehen der Anstellungsprüfung gewährt keinen Anspruch auf Anstellung im
Staatsforstdienste (vergl. § 8 des Gesetzes, die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend,
vom 7. März 1835, G.= u. V.-Bl. S. 169).
8 23. Die prädizierten Forstassessoren haben sich bis zu ihrer Anstellung als Staats-
diener entweder auf einem Staatsforstreviere oder bei einer Oberforstmeisterei oder bei
der Forsteinrichtungsanstalt oder bei der Vortragskanzlei des Finanzministeriums oder durch
forstwissenschaftliche Reisen, oder wie sie sonst dazu Gelegenheit finden, praktisch fort-
zubilden. Soweit die Fortbildung innerhalb des Staatsforstdienstes stattfindet, sind die
Vorschriften des § 10 Absatz 5 und der §§8 14 bis 16 entsprechend anzuwenden.
8 24. Will ein prädizierter Forstassessor sich außerhalb des sächsischen Staatsforst—
dienstes fortbilden, so hat er hierzu die Genehmigung des Finanzministeriums einzuholen.
Tritt er ohne diese Genehmigung in fremde Dienste oder gibt er seine Tätigkeit bei der
Staatsforstverwaltung ohne Genehmigung auf, so verliert er die Anwartschaft auf Anstellung
im sächsischen Staatsforstdienste.