Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Anstellungs- 
prüfung für 
den höheren 
Staatsforst- 
dienst. 
Prüfungs- 
kommission, 
Prüfungs- 
ordnung. 
— 
Wiederholung 
der Prüfung. 
Prädizierte 
Forst- 
assessoren. 
Praktische 
Fortbildung 
der prädizier- 
ten Forst- 
assessoren. 
— 60 — 
(3) Anzeigen dieser Art sind, wenn sie von den Revierverwaltungen erstattet werden, 
durch die Oberforstmeisterei an das Finanzministerium mittels gutachtlichen Berichtes ein— 
zureichen. 
8 19. (0 Die Fähigkeit zur Anstellung im höheren Staatsforstdienste wird durch 
Ablegung der Anstellungsprüfung für den höheren Staatsforstdienst erlangt. 
(:) Durch diese Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, daß sich der Forst- 
referendar nach dem Abgange von der Forstakademie für den praktischen Beruf weiter aus- 
gebildet und die Lehren der Forstwissenschaft zu verwerten und anzuwenden gelernt hat. 
(3) Die Anmeldung zur Prüfung muß spätestens innerhalb einer Frist von sechs 
Jahren nach bestandener Diplomprüfung erfolgen. 
8 20. (1) Die Anstellungsprüfung wird durch die dem Finanzministerium unmittel- 
bar untergeordnete „Königliche Prüfungskommission für den höheren Staats- 
forstdienst“ vorgenommen. 
(2) Die Zusammensetzung dieser Kommission und das Prüfungsverfahren werden durch 
besondere Vorschriften (Anlage A) geregelt. 
8 21. Forstreferendare, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können nur zur 
nächsten oder übernächsten Prüfung nochmals zugelassen werden. Eine dritte Prüfung 
findet nicht statt. 
8 22. (1) Forstreferendare, welche die Anstellungsprüfung für den höheren Staats- 
forstdienst bestanden haben, erlangen damit die Berechtigung, das Prädikat „Forst- 
assessor“ zu führen. 
(2) Das Bestehen der Anstellungsprüfung gewährt keinen Anspruch auf Anstellung im 
Staatsforstdienste (vergl. § 8 des Gesetzes, die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, 
vom 7. März 1835, G.= u. V.-Bl. S. 169). 
8 23. Die prädizierten Forstassessoren haben sich bis zu ihrer Anstellung als Staats- 
diener entweder auf einem Staatsforstreviere oder bei einer Oberforstmeisterei oder bei 
der Forsteinrichtungsanstalt oder bei der Vortragskanzlei des Finanzministeriums oder durch 
forstwissenschaftliche Reisen, oder wie sie sonst dazu Gelegenheit finden, praktisch fort- 
zubilden. Soweit die Fortbildung innerhalb des Staatsforstdienstes stattfindet, sind die 
Vorschriften des § 10 Absatz 5 und der §§8 14 bis 16 entsprechend anzuwenden. 
8 24. Will ein prädizierter Forstassessor sich außerhalb des sächsischen Staatsforst— 
dienstes fortbilden, so hat er hierzu die Genehmigung des Finanzministeriums einzuholen. 
Tritt er ohne diese Genehmigung in fremde Dienste oder gibt er seine Tätigkeit bei der 
Staatsforstverwaltung ohne Genehmigung auf, so verliert er die Anwartschaft auf Anstellung 
im sächsischen Staatsforstdienste.
	        
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