Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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3. Niederer Staatsforstdienst. 
8 25. (1) Zur Anstellung im niederen Staatsforstdienste (als Reviergehilfe mit Erfordernisse 
Staatsdienereigenschaft, als Hilfsförster und als Förster) ist erforderlich: 
1. die sächsische Staatsangehörigkeit, welche, soweit nötig, durch einen Staatsangehörig- 
keits-Ausweis der zuständigen Kreishauptmannschaft nachzuweisen ist (vergl. § 8 
Ziffer 1); 
2. ein bezirksärztliches Zeugnis, durch welches bescheinigt wird, daß der Untersuchte 
frei von Gebrechen ist und einen gesunden Körper, insbesondere in Ansehung des 
Herzens und der Atmungsorgane, scharfe Augen, gutes Gehör sowie fehlerfreie 
Sprache besitzt; 
3. eine als „Forstlehrling“ auf einem sächsischen Staatsforstreviere verbrachte Lehrzeit 
von drei Jahren (88 26 flg.); 
4. im Anschlusse hieran die Ablegung der Reviergehilfenprüfung (§ 29); 
5. nach bestandener Prüfung eine mindestens fünfjährige Dienstleistung auf einem 
sächsischen Staatsforstreviere als Reviergehilfe (§8 30 flg.); 
6. die Ablegung der Anstellungsprüfung für den niederen Staatsforstdienst (Förster- 
prüfung, §§ 33 flg.). 
(2) Im Falle der Errichtung einer Försterschule werden besondere Vorschriften darüber 
erlassen werden, inwieweit die dort verbrachte Schulzeit auf die Lehrzeit (Ziffer 3) an- 
zurechnen ist. 
8 26. (1) Als Forstlehrling wird nur angenommen, wer das fünfzehnte Lebensjahr 
erfüllt hat. Das Lebensalter ist durch eine Geburtsurkunde zu bescheinigen. 
(2) Die Annahme erfolgt für den 1. April oder 1. Oktober. 
(3) Das Finanzministerium behält sich vor, die Zahl der anzunehmenden Forstlehr- 
linge zu beschränken oder anzuordnen, daß in einem bestimmten Zeitraume Lehrlinge über- 
haupt nicht angenommen werden dürfen. 
(1) Wer seinen Sohn oder Mündel bei dem Verwalter eines sächsischen Staatsforst- 
revieres in die Lehre geben will, hat daher zuvor unter Angabe des für den Eintritt in 
Aussicht genommenen Zeitpunktes (vergl. Absatz 2) beim Finanzministerium anzufragen, 
ob für diesen Zeitpunkt noch Forstlehrlinge angenommen werden. Wird seine Anfrage 
bejaht, so hat er ein Gesuch um Annahme seines Sohnes oder Mündels bei einem Revier- 
verwalter einzureichen. Ein Verzeichnis der Reviere, auf welchen Forstlehrlinge angenommen 
werden können, ist von der Kanzlei des Finanzministeriums zu beziehen. 
() Mit dem Gesuche sind dem Revierverwalter die nach § 25 Ziffer 1 und 2, 8 26 
Absatz 1 erforderlichen Zeugnisse, die Bescheidung des Finanzministeriums (Absatz 4 Sa atz 2), 
sowie die Schul= oder sonstigen Unterrichtszeugnisse vorzulegen. 
für die 
Anstellung im 
niederen 
Staatsforst- 
dienste. 
Annahme als 
Forstlehrling.
	        
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