Verweigerung
der Annahme
als Forst—
lehrling.
Lehrvertrag.
Zweck der
Lehre.
Kündigung
des Lehr-
verhältnisses.
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(6) Das Gesuch muß spätestens zwei Monate vor dem für den Beginn der Lehre in
Aussicht genommenen Zeitpunkte bei dem Revierverwalter eingehen.
(7) Der Anzunehmende hat sich dem Revierverwalter und dem Oberforstmeister auf
Verlangen persönlich vorzustellen.
(s) Ist der Revierverwalter zur Annahme des Forstlehrlings bereit, so hat er dies
der Oberforstmeisterei unter Vorlegung der Zeugnisse anzuzeigen.
(6) Über die Annahme entscheidet die Oberforstmeisterei.
8§ 27. (1) Die Oberforstmeisterei hat die Zustimmung zur Annahme des Forst-
lehrlings zu versagen,
1. wenn eine Prüfung des körperlichen und geistigen Zustandes, bei welcher auch auf
fehlerfreie deutsche Sprache und auf geistige Regsamkeit besonderer Wert zu legen
ist, Zweifel darüber aufkommen lassen, ob der Anzunehmende für den Forstdienst
geeignet ist;
2. wenn die beigebrachten Unterrichtszeugnisse nicht den sicheren Beweis liefern, daß die
vorhandenen Schulkenntnisse dem Lehrziele einer guten Volksschule entsprechen.
(2) Unbedingt zu verlangen ist eine gute deutliche Handschrift in deutschen und la-
teinischen Buchstaben, Sicherheit in der Rechtschreibung, ein dem Lebensalter angemessener
Stil und überwiegend gute — nicht bloß genügende — Zensuren im Deutschen, Rechnen,
Zeichnen und in der Naturkunde.
(3) Die Oberforstmeisterei hat sich ferner vor Erteilung der Zustimmung darüber
Gewißheit zu verschaffen, daß der Anzunehmende während der Lehrzeit von der Verpflichtung
zum Besuche der Fortbildungsschule befreit ist.
(4) Nach Eingang der Genehmigung der Oberforstmeisterei hat der Revierverwalter
mit dem gesetzlichen Vertreter des Forstlehrlings einen schriftlichen Lehrvertrag abzuschließen.
In demselben ist für beide Teile einvierteljährige Kündigung vorzubehalten. Der Vertrag
ist der Oberforstmeisterei zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Hat die Oberforstmeisterei die Zustimmung zur Annahme eines Lehrlings versagt,
sd ist das Finanzministerium hiervon in Kenntnis zu setzen.
8 28. (#) Zweck der Lehre ist, den Forstlehrling in allen denjenigen Zweigen des
Forst= und Jagdwesens zu unterweisen und praktisch auszubilden, deren Kenntnis für den
Dienst als Reviergehilfe der sächsischen Staatsforstverwaltung erforderlich ist.
(2) Der Oberforstmeister hat persönlich darüber zu wachen, daß der Zweck der Lehre
erreicht wird.
(3) Forstlehrlinge, deren dienstliche oder außerdienstliche Führung zu Tadel Anlaß
gibt, sind, falls auf dauernde Besserung nicht zu rechnen ist, nach Einholung der Zu-
stimmung der Oberforstmeisterei im Wege der Kündigung aus dem Lehrverhältnisse zu