Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Wiederholung 
der Prüfung. 
Förster- 
kandidaten. 
Praktische 
Fortbildung 
des Förster- 
kandidaten. 
Erfordernisse 
für die An- 
stellung als 
Waldwärter. 
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§ 35. Reviergehilfen, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können nur zur 
nächsten oder übernächsten Prüfung nochmals zugelassen werden. Eine dritte Prüfung 
findet nicht statt. « 
836. () Ein Reviergehilfe, welcher die Försterprüfung bestanden hat, erlangt 
damit das Recht, das Prädikat „Försterkandidat“ zu führen. 
(2) Denjenigen Försterkandidaten, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann 
die Staatsdienereigenschaft verliehen werden. 
(3) Das Bestehen der Prüfung gewährt keinen Anspruch auf Anstellung im Staats- 
forstdienste (vergl. § 22 Absatz 2). « 
§ 37. Der Försterkandidat hat sich bis zu seiner Anstellung als Staatsdiener ent- 
weder auf einem Staatsforstreviere oder im Privatforstdienste ununterbrochen praktisch 
fortzubilden. Will er diese Fortbildung außerhalb des sächsischen Staatsforstdienstes suchen, 
so hat er hierzu die Genehmigung des Finanzministeriums einzuholen. Tritt er ohne diese 
Genehmigung in fremde Dienste oder gibt er seine Tätigkeit bei der Staatsforstverwaltung 
ohne Genehmigung auf, so verliert er die Anwartschaft auf Anstellung im sächsischen 
Staatsforstdienste. 
4. Waldwärterdienst. 
8§ 38. □) Als Waldwärter kann nur angestellt werden, wer von dem Finanzmini- 
sterium in die Liste der Anwärter für den Waldwärterdienst aufgenommen 
worden ist. 
(2) Zur Aufnahme in diese Liste ist erforderlich, daß der Aufzunehmende 
1. die sächsische Staatsangehörigkeit besitzt, 
2. das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, 
3. mindestens drei Jahre als ständiger Waldarbeiter auf sächsischen Staats- 
forstrevieren beschäftigt war und 
4. die in § 39 vorgeschriebene Prüfung besteht. 
(3) Uber die Staatsangehörigkeit und das Lebensalter ist, falls Zweifel bestehen, ein 
Staatsangehörigkeits-Ausweis (vergl. § 8 Ziffer 1) beziehentlich eine Geburtsurkunde bei- 
zubringen. 
(4) Ferner hat der Aufzunehmende ein bezirksärztliches Zeugnis beizubringen, durch 
welches bescheinigt wird, daß er frei von Gebrechen ist und einen gesunden Körper, ins- 
besondere in Ansehung des Herzens und der Atmungsorgane, scharfe Augen, gutes Gehör 
sowie fehlerfreie Sprache besitzt. 
(5) Diejenigen, welche militärdienstpflichtig sind oder gewesen sind, haben ihre Militär- 
papiere (Militärpaß, Führungszeugnis usw.) vorzulegen.
	        
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