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(6) Das Gesuch um Aufnahme in die Anwärterliste ist unter Beifügung der erforder-
lichen Urkunden und eines eigenhändig geschriebenen Lebenslaufes bei der Revierverwaltung
einzureichen.
839. (1) Die Revierverwaltung hat den Gesuchsteller zunächst auf seine äußere
Erscheinung und auf seine geistigen Fähigkeiten im allgemeinen zu prüfen, auch seinen
Leumund, sein bisheriges sittliches Verhalten sowie seine Familien= und sonstigen häus-
lichen Verhältnisse festzustellen.
(2) Ergeben sich hierbei keine Zweifel darüber, daß er für den Waldwärterdienst
geeignet ist und den sonstigen Bedingungen entspricht, so ist mit ihm eine mündliche und
schriftliche Prüfung vorzunehmen. Durch diese Prüfung soll die Revierverwaltung fest-
stellen, ob der Anzunehmende im Lesen, Schreiben (Fertigen von Abschriften und Diktaten),
Rechnen (Anwendung der vier Grundrechnungsarten), in der Führung von Nummerbüchern,
Lohnlisten und in ähnlichen schriftlichen Arbeiten hinreichend bewandert ist.
(3) Entspricht der Gesuchsteller der einen oder anderen Anforderung nicht, so ist er
von der Revierverwaltung abzuweisen.
(1) Entspricht er dagegen den zu stellenden Bedingungen, so sind die eingereichten
Zeugnisse und die Prüfungsarbeiten mit dem Gutachten der Revierverwaltung über die
Ergebnisse der angestellten Erörterungen der Oberforstmeisterei vorzulegen.
(5) Die Anzeige der Revierverwaltung ist von der Oberforstmeisterei unter Beifügung
ihres Gutachtens dem Finanzministerium zu überreichen, welches über die Aufnahme in
die Anwärterliste entscheidet.
8 40. (1) Liegt zwischen der Eintragung in die Anwärterliste und der Anstellung
als Waldwärter ein längerer Zeitraum, so kann vor der Anstellung ein erneutes bezirks—
ärztliches Zeugnis gefordert werden.
(2) Der Revierverwalter hat sich des Waldwärter-Anwärters mit Sorgfalt und
Gewissenhaftigkeit anzunehmen und für seine Fortbildung besorgt zu sein.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor oder verläßt der Anwärter die Waldarbeit, so
wird er in der Liste gestrichen.
5. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
8 41. Aufgehoben werden, soweit dies nicht schon früher geschehen:
1. die Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend; vom 9. Mai 1871 (G.= u. V.-Bl.
S. 67);
2. die Verordnung, die Anstellungsprüfungen für den niederen Staatsforstdienst be-
treffend; vom 18. August 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 192);
127
Entscheidung
über die Auf-
nahme in die
Anwärterliste.
Prüfung.
Anderweites
ärztliches
Zeugnis.
Fortbildung
der Anwärter.
Streichung
in der An-
wärterliste.
Aufhebung
früherer Ver-
ordnungen.