Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Anlage A. 
Vorschriften 
über die Anstellungsprüfung für den höheren Staatsforstdienst. 
— 8§ 19flg. der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend, 
vom 20. März 1905.— 
8 1. Die Anstellungsprüfung für den höheren Staatsforstdienst wird durch die dem 
Finanzministerium unmittelbar untergeordnete „Königliche Prüfungskommission für den 
höheren Staatsforstdienst“ vorgenommen. 
8 2. Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern und drei Stell- 
vertretern. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden vom Finanzministerium aus der 
Zahl der im höheren Staatsforstdienste oder als Professoren bei der Forstakademie Tharandt 
angestellten Beamten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. 
83. (1) Die Kommission hat ihren Sitz in Tharandt. Sie ist beschlußfähig, 
wenn sämtliche fünf Mitglieder oder deren einberufene Stellvertreter anwesend sind. Die 
Beschlußfassungen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. Verweigerung der Abstimmung 
ist unzulässig. 
(2) Den Vorsitz in den Beratungssitzungen und Prüfungen führt das im Dienstrange 
höchste Mitglied. Unter Mitgliedern gleichen Ranges steht der Vorsitz dem dienstältesten 
Mitgliede zu. 
(3) Die Stellvertreter sind bei Behinderung einzelner Mitglieder vom Vorsitzenden 
der Prüfungskommission zuzuziehen. Die Einberufung eines Stellvertreters für den Vor- 
sitzenden steht im Falle der Behinderung desselben dem Finanzministerium zu. 
() Den nicht einberufenen Stellvertretern steht es frei, den Prüfungen und Beratungen 
der Kommission, jedoch ohne Beteiligung an der Abstimmung, beizuwohnen. 
(5) Der Vorsitzende beraumt die Sitzungen und Prüfungen an und leitet, soweit nicht 
im folgenden ein anderes bestimmt ist, den Gang derselben. 
(6) Die Führung der sonstigen, der Kommission zugewiesenen Geschäfte ist von dieser 
einem in Tharandt wohnhaften Mitgliede zu übertragen. Demselben wird zur Führung 
der Registrande, der Akten und der Protokolle, sowie zur Vereinnahmung der Prüfungs- 
gebühren usw. (§ 23) eine geeignete Person beigegeben. 
Prüfungs- 
behörde und 
Stellung 
derselben. 
Zusammen- 
setzung der 
Prüfungs- 
kommission. 
Sitz und Ge- 
schäftsbetrieb 
der Kom- 
mission, 
Vorsitz.
	        
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