Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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der  zu  Ersetzende  noch  zu  fungiren  gehabt  haben  wuͤrde.  Nur  der  Syndikus
wird,  wenn  seine  definitive  Ernennung  erfolgt,  auf  Lebenszeit  ernannt.  Pensionsansprüche
  stehen  weder  den  Direktionsmitgliedern,  noch  sonst  einem  Beamten  zu.

Sämmtliche  Beamte  mit  Einschluß  der  Direktionsmitglieder  können  unter
denselben  Bedingungen,  welche  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1852.,  betreffend  die  Dienstvergehen
  der  nicht  richterlichen  Beamten  (Gesetz-Sammlung  S.  465.),  vorschreibt,
auch  wider  ihren  Willen  und  der  Vertragsbestimmungen  ungeachtet  aus  ihren  Aemtern
  entlassen  und  resp.  von  denselben  suspendirk  werden.  Die  Suspension  hat
der  Staatskommissarius  mit  Vorbehalt  des  Rekurses  an  den  Minister  des  Innern
  zu  verfügen,  wenn  es  sich  um  die  Mitglieder  der  Direktion  oder  die  Bezirkskommissarien
  handelt;  bei  den  Unterbeamten  isi  die  Direktion  zur  Anwenung
  dieser  Maaßregel  befugt.

Das  Verfahren  auf  Entlassung  wird  bei  Mitgliedern  der  Direktion  von
dem  Staatskommissarius  oder  von  einem  durch  denselben  zu  bestellenden  Kommissarius
  nach  den  Formen  des  gedachten  Gesetzes  geleitet  und  die  Entscheidung,
  je  nachdem  die  Ernennung  von  dem  Könige  oder  dem  Minister  des  Innern
  erfolgt  ist,  durch  Allerhöchsie  Order  oder  durch  ein  Resolut  des  Ministers
getroffen.

Bei  den  Bezirkskommissarien  isi  die  Direktion  die  das  Verfahren  leitende
Behörde;  die  Entscheidung  sieht  dem  Staatskommissarius  mit  Vorbehalt  des
Rekurses  an  den  Minister  des  Innern  zu.

Bei  den  Subalternbeamten  ist  die  Direktion  die  leitende  und  entscheidende
Behörde.  Auf  den  Rekurs  entscheidet  der  Staatskommissarius.  s

Der  Rechtsweg  findet  nicht  statt,  und  tritt  uͤbrigens  in  allen  Faͤllen,  wo
das  Gesetz  vom  11.  Juli  1852.  die  zwangsweise  Pensionirung  ausspricht,  nicht
diese,  sondern  die  einfache  Entlassung  ein.

Zur  Festsetzung  von  bloßen  Ordnungsstrafen,  die  aber  die  Summe  von
funfzig  Thalern  nicht  übersleigen  dürfen,  sind  befugt:  der  Minister  des  Innern
gegen  die  Mitglieder  der  Direktion,  der  Staatskommissarius  und  die  Direktion

egen  die  Bezirkskommissarien  und  gegen  die  Unterbeamten.  In  den  beiden
etzteren  Fällen  ist  der  Weg  des  Rekurses  zulässig.

g.  62.

Jedes  Mitglied  des  Vereins  ist  verbunden,  sich  den  Verfuͤgungen  der
Direktion,  welche  die  Aufrechterhaltung  und  Ausführung  des  Kreditsystems  betreffen,
  bei  Vermeidung  einer  Konventionalstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern  für
jeden  einzelnen  Fall  zu  unterwerfen.

Durch  die  Festsetzung  und  Einziehung  dieser  Strafe  wird  die  §.  .  Nr.  5.
Littr.  d  vorbehaltene  Befugniß  nicht  ausgeschlossen.

K.  63.
Die  Blätter,  durch  welche  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  des  Vereins,
  soweit  dieselben  vorgeschrieben  sind,  erfolgen  müssen,  sind:
1)  der  Königlich  Preußische  Staatsanzeiger;
2)  die  Posener  Deutsche  Zeitung;
3)  die  in  Posen  erscheinende  Gazeta  wielkiego  Niestwa  Poznanskiego;
Johrgang  1857.  (Nr.  4668.)  45  4)  die