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Bemerkungen.
Zu 46b. Ist mit Bestimmtheit anzunehmen, daß die Kosten nicht eingebracht werden können (Bettler usw.), so kann der
Ansatz unterbleiben.
Zu c. Gnadengesuche, welche durch Allerhöchste Entschließung erledigt werden, sind gebührenfrei.
Über die Höchstbeträge darf auch dann nicht hinausgegangen werden, wenn von der Oberbehörde nachträglich kostenpflichtige
Amtshandlungen angeordnet werden.
Werden Gesuche um Straferlaß, Strafminderung und Strafverwandlung mit Rekursen verbunden, so ist nur für die Be-
handlung der Rekurse zu berechnen.
Diese Taxbestimmungen sind auch anzuwenden, wenn die Sache ihrem Gegenstande nach vor die Bezirksschulinspektion
oder die Polizeibehörde im Geschäftskreise des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts gehört.
Zu d. Ob und inwieweit in einzelnen Fällen von einer Gebührenberechnung abzusehen ist, hängt von der Entschließung
der Behörde ab.
Die Eröffnung der Allerhöchsten Entschließung erfolgt stets kostenfrei.
Zu 47. Handelt es sich um Verleihung eines nichtsächsischen Hoflieferantentitels an eine Firma mit mehreren Inhabern,
so ist die Gebühr für jeden einzeln zu berechnen.
Wegen des Urkundenstempels vergl. den Tarif zum Urkundenstempelgesetz unter Nr. 23.
Zu 48 a. Für jeden Fall und jeden Apparat.