Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

  
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Bemerkungen. 
  
Zu 52a.Bei sogenannten kurzen Versicherungen hat eine Ermäßigung der Kosten in der Art einzutreten, daß bei Ver- 
sicherungen von der Dauer 
bis zu und mit 4 Wochen (28 Tage) nur / und 
über 4 Wochen bis mit 3 Monaten nur 
des vorstehend geordneten Kostenbetrages in Ansatz zu bringen sind. 
Im übrigen ist § 14 des Gesetzes vom 28. August 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 427) und § 64 der Ausf.-V. dazu vom 
20. November 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 550) zu beachten. 
Bei UÜbertragung einer bestehenden Versicherung auf eine andere Person ohne Erhöhung der Versicherungssumme sind 
Abstempelungsgebühren nicht zu erheben. 
Dagegen gilt § 29 der Ausf.-V. für den Fall, daß eine Versicherung nach deren Anzeige bei der Verwaltungsbehörde 
durch einseitigen Rücktritt des Versicherungsnehmers nicht zur Ausführung kommt. 
Zu 52b. Verordnung vom 1. Mai 1878 — B 4—(G.= u. V.-Bl. S. 68/69). 
1906. 23
	        
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