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Sind seit der Eintragung Änderungen in der Person des Gläubigers (Verheiratung
einer Frau, Anderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohnorts) eingetreten, so kann
verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Urkunde dargetan werde.
8 11. Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich, sofern ihre Berechtigung auf
der gesetzlichen Erbfolge beruht, durch eine Bescheinigung als Erben, sofern diese Berechtigung
auf letztwilliger Verfügung oder Erbvertrag beruht, durch eine Bescheinigung darüber aus-
zuweisen, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen befugt sind.
Zur Ausstellung dieser Bescheinigungen ist das Nachlaßgericht und, falls der Erblasser
zur Zeit des Erbfalls im Deutschen Reiche weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch der-
jenige Konsul des Reichs zuständig, in dessen Amtsbezirke der Erblasser zur Zeit des Erbfalls
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem
Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen erteilt ist.
8§ 12. Mehrere Erben haben zur Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme
von Zinsen und Schuldverschreibungen eine einzelne Person zum Bevollmächtigten zu
ernennen.
8 13. Vollmachten sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren
Gunsten der Gläubiger durch einen Vermerk im Staatsschuldbuche beschränkt ist, bedürfen
zu ihrer Gültigkeit derselben Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. Zum
Widerruf einer Vollmacht ist schriftliche Form erforderlich und genügend.
Zur Löschung von persönlichen Beschränkungen des Verfügungsrechts des Gläubigers,
welche durch dessen Tod oder durch den Tod des berechtigten Dritten weggefallen sind, ist
nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich. Das Recht auf den Bezug einzelner
rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt.
8 14. Uber die Eintragung von Forderungen und Vermerken sowie über die verfügte
Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter Forderungen
wird dem Antragsteller, und, falls der Berechtigte ein anderer ist, auch diesem eine Be-
nachrichtigung erteilt, sofern deren Aufenthalt bekannt ist.
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte Verschreibung.
S 15. Von Amts wegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die gericht-
liche Niederlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen auf Kosten des
Gläubigers erfolgen:
1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungsbeschränkungen
beantragt wird;