Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Sind seit der Eintragung Änderungen in der Person des Gläubigers (Verheiratung 
einer Frau, Anderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohnorts) eingetreten, so kann 
verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Urkunde dargetan werde. 
8 11. Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich, sofern ihre Berechtigung auf 
der gesetzlichen Erbfolge beruht, durch eine Bescheinigung als Erben, sofern diese Berechtigung 
auf letztwilliger Verfügung oder Erbvertrag beruht, durch eine Bescheinigung darüber aus- 
zuweisen, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen befugt sind. 
Zur Ausstellung dieser Bescheinigungen ist das Nachlaßgericht und, falls der Erblasser 
zur Zeit des Erbfalls im Deutschen Reiche weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch der- 
jenige Konsul des Reichs zuständig, in dessen Amtsbezirke der Erblasser zur Zeit des Erbfalls 
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem 
Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen erteilt ist. 
8§ 12. Mehrere Erben haben zur Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme 
von Zinsen und Schuldverschreibungen eine einzelne Person zum Bevollmächtigten zu 
ernennen. 
8 13. Vollmachten sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren 
Gunsten der Gläubiger durch einen Vermerk im Staatsschuldbuche beschränkt ist, bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit derselben Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. Zum 
Widerruf einer Vollmacht ist schriftliche Form erforderlich und genügend. 
Zur Löschung von persönlichen Beschränkungen des Verfügungsrechts des Gläubigers, 
welche durch dessen Tod oder durch den Tod des berechtigten Dritten weggefallen sind, ist 
nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich. Das Recht auf den Bezug einzelner 
rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt. 
8 14. Uber die Eintragung von Forderungen und Vermerken sowie über die verfügte 
Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter Forderungen 
wird dem Antragsteller, und, falls der Berechtigte ein anderer ist, auch diesem eine Be- 
nachrichtigung erteilt, sofern deren Aufenthalt bekannt ist. 
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte Verschreibung. 
S 15. Von Amts wegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die gericht- 
liche Niederlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen auf Kosten des 
Gläubigers erfolgen: 
1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungsbeschränkungen 
beantragt wird;
	        
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