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In bezug auf die Bergwerksräume unter Tage findet die Verordnung, die Her—
stellung, Aufbewahrung und Verwendung von Acetylen sowie die Lagerung von Carbid
betreffend, vom 13. Mai 1905 keine unmittelbare Anwendung. Es bleibt vielmehr dem
Bergamte vorbehalten, in dieser Beziehung die erforderlichen Verfügungen zu treffen.
Auch ist in bezug auf die Bergwerksräume über Tage das Bergamt zum Erlasse von
Anordnungen befugt, welche über die Vorschriften der Verordnung vom 13. Mai 1905
hinausgehen, falls dies besondere bergpolizeiliche Rücksichten erforderlich machen.
Dresden, am 2. Juni 1906.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Für den Minister: Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
v. Seydewitz.
« tz Naumann.
Nr. 47. Verordnung,
die Auszahlung der Pensionen für Geistliche und Lehrer und für Witwen
und Waisen von solchen betreffend;
vom 6. Juni 1906.
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat, soweit nötig im Einver—
ständnisse mit dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium, beschlossen, die Pensionen
für Geistliche und Lehrer und für Witwen und Waisen von solchen vom 1. Juli 1906 an
in monatlichen, zu Beginn jeden Monats fälligen Teilbeträgen zur Auszahlung bringen
zu lassen.
Punkt 24 Absatz 1 der Verordnung zur Ausführung der Lehrerpensionsgesetze vom
23. September 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 120 flg.) und die Verordnung vom 16. November
1896, die Auszahlung der Pensionen für Witwen und Waisen von Geistlichen und Lehrern
betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 222), werden, soweit sie noch Gültigkeit haben, außer Kraft
gesetzt. An der Zahlung durch finanzfiskalische Kassen wird etwas nicht geändert.
Dresden, am 6. Juni 1906.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Schlieben.
Mönch.