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Nr. 82. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau eines staatlichen
Ausschiffungsplatzes in der Stadtflur Strehla betreffend;
vom 16. November 1903.
Mie Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund 8§ 1 und 2 des Enteignungsgesetzes
vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) für den vom Staate auszuführenden Bau
eines Ausschiffungsplatzes an der Elbe in der Stadtflur Strehla in Gemäßheit des von
den Ministerien des Innern und der Finanzen unter dem 27. Oktober deeses Jahres
genehmigten Planes das Enteignungsrecht unter Anordnung des abgekürzten Verfahrens
nach §§ 67 flg. des Gesetzes verliehen.
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist
Gebrauch zu machen.
Dresden, am 16. November 1903.
Gesamtministerium.
v. Metzsch.
Meister.
Nr. 83. Verordnung,
die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben betreffend;
vom 30. November 1903.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 30. März 1903, betreffend Kinderarbeit in ge-
werblichen Betrieben (R.-G.-Bl. S. 113), wird hierdurch folgendes verordnet:
#11. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft, untere
Verwaltungsbehörde die Amtshauptmannschaft und in den Städten mit Revidierter
Städteordnung der Stadtrat, Gemeindebehörde in den Städten mit Revidierter
Städteordnung der Stadtrat, in den mittleren und kleinen Städten der Stadtgemeinde-
rat, auf dem Lande der Gemeinderat.
Polizeibehörde und Ortspolizeibehörde ist in den Städten mit Revidierter
Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft, mit der Maßgabe,