— 228 —
Nr. 56. Verordnung,
die Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend;
vom 10. Juli 1906.
Uhter Bezugnahme auf die Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes,
betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 usw., vom 27. Januar
1903 (G. u. V.-Bl. S. 75) und die Bekanntmachung, die weitere Ausführung des Reichs-
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Jui 1900 betreffend, vom 3 1. März 1903
(G.= u. V.-Bl. S. 409) wird hierdurch auf die nachstehend unter D abgedruckten Bekannt-
— machungen des Reichskanzlers vom 1 4. Juni 1906, betreffend das Gesetz über die Schlacht-
vieh= und Fleischbeschan vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 737), sowie vom
1 6. Juni 1906, betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A, C und D zum
— Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 651), ver-
wiesen und hierbei weiter verordnet, was folgt:
J.
(Zu 8 12 Absatz 1 der Ausführungsverordnung vom 27. Januar 1903.)
Der Zuständigkeit der Laienfleischbeschauer wird entzogen die Beurteilung
a) leichter Formen von Schweinerotlauf (§ 30 der Ausführungsbestimmungen A)R,
b) der in Ziffer 2 des § 30 der Ausführungsbestimmungen 4 bezeichneten Fälle bei
Rindern und Schweinen.
Dagegen wird die Zuständigkeit der Laienfleischbeschauer erstreckt auf die in § 40
Ziffer 3 und 4 der Ausführungsbestimmungen A genannten Fälle, dafern es sich um die
Beurteilung von Kälbern, Schafen und Ziegen handelt, sowie auf die in Ziffer 5
daselbst bezeichneten Fälle.
II.
(Zu 8 13 der Ausführungsverordnung vom 27. Januar 1903.)
Die Untersuchung auf Trichinen hat zu unterbleiben, wenn bei der Fleischbeschau schon
der ganze Tierkörper für untanglich zur menschlichen Nahrung erklärt worden ist.
III.
(Zu § 22 der Ausführungsverordnung vom 27. Januar 1903.)
Sobald außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser die Trichinenschau nicht gleichzeitig
vom Fleischbeschauer mit vorgenommen wird, hat der zuerst untersuchende Beschauer das
Schlachtstück auf die Seitenfläche des Halses jeder Körperhälfte mit dem Tauglichkeits-