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5. In § 18 Absatz 1 Ziffer 1 fällt das Wort „gewerblichen“ weg und es wird
zwischen die Worte „den Begriff“ und „des Gewerbebetriebes“ eingeschaltet:
„der Land= oder Forstwirtschaft oder“.
Ziffer 2 fällt weg, Ziffer „3"“ wird Ziffer „2“.
6. In § 19 Absatz 1 und 2 wird das Wort „gewerblichen“ gestrichen.
7. In § 20 Absatz 1 Ziffer 1 wird zwischen die Worte „Geschäftsschulden“ und
„des Gewerbtreibenden“ eingeschaltet:
„des Land= und Forstwirts und“.
§ 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Einer weiteren Einschränkung unterliegt der Schuldenabzug bei Personen,
die nur beschränkt beitragspflichtig sind (§ 2 Ziffer 1 unter b, Ziffer 2 unter b,
Ziffer 3 unter b, 8 7 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes). Hier sind von den Schulden,
die nach Ausscheidung der aus sonstigen Gründen nicht abzugsfähigen Verbindlich-
keiten übrig bleiben, nur diejenigen abzugsfähig, die für den Erwerb der ergänzungs-
steuerpflichtigen Vermögensteile aufgenommen sind oder aus dem sächsischen Land-
oder Forstwirtschafts= oder Gewerbebetriebe herrühren (§ 21 Absatz 2 des Gesetzes).“
8. In §22 Absatz 4 fällt das Wort „gewerbliches“ weg.
9. In §23 Absatz 1 wird zwischen die Worte:
„bei“ und „Gewerbebetrieben“
eingeschaltet:
„Land= oder Forstwirtschafts= oder“.
In 8 23 Absatz 2 treten an die Stelle des Wortes:
„Gutspächter"
die Worte:
„Land= oder Forstwirte“.
In 8 23 Absatz 4 wird zwischen die Worte:
„neu entstandenen“ und „Gewerbebetrieben“
eingeschaltet:
„Land= oder Forstwirtschafts= oder".
10. In §24 Absatz 1 treten an die Stelle der Worte:
„im letzten Absatz von 8 17“
die Worte:
„in § 17 Absatz 10“.