Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 381 — 
schaften an diesen Orten beauftragt. Die Zuständigkeit für Enteignungsangelegenheiten 
richtet sich nach § 35 Absatz 1 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902. 
Dresden, den 22. November 1906. 
Kriegsministerium. Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Hausen. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Haufe. 
  
Nr. 90. Verordnung, 
die Vorführungen mit Kinematographen betreffend; 
vom 24. November 1906. 
Wegen der mit kinematographischen Vorführungen erfahrungsgemäß verbundenen 
Feuersgefahr sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit folgendes anzuordnen: 
1. Bei öffentlichen und den an öffentlichen Orten stattfindenden nichtöffentlichen Vor- 
führungen mit Kinematographen sind künftig die nachstehend unter Nr. 2 bis 8 und die 
unter ) zusammengestellten Vorschriften zu beachten. 
2. Solche Vorführungen müssen spätestens 3 Tage vor ihrem Beginne der Polizei- 
behörde angezeigt und dürfen nicht eher eröffnet werden, als bis diese Behörde über die 
Unbedenklichkeit der Vorführungen eine schriftliche Bescheinigung erteilt hat. 
Die Bescheinigung hat der Veranstalter der Vorführung während dieser stets bei sich 
zu führen und den aufsichtführenden Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
Z3. Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, nachdem die Polizeibehörde sich 
von der ordnungsmäßigen Beschaffenheit, Aufstellung und Handhabung der Apparate 
überzeugt hat. 
Zu diesem Zwecke kann die Polizeibehörde verlangen, daß am Orte der beabsichtigten 
Vorführung eine Probe mit den Apparaten vor ihr oder einem von ihr abgeordneten 
Sachvperständigen abgehalten wird. 
4. Die Polizeibehörde ist befugt, selbst oder durch einen Sachverständigen unange- 
kündigte Besichtigungen in den Zwischenpausen der Vorführung vorzunehmen. 
Finden sich hierbei Ordnungswidrigkeiten, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit 
1906. 59
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.