— 381 —
schaften an diesen Orten beauftragt. Die Zuständigkeit für Enteignungsangelegenheiten
richtet sich nach § 35 Absatz 1 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902.
Dresden, den 22. November 1906.
Kriegsministerium. Ministerium des Innern.
Frhr. v. Hausen. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Haufe.
Nr. 90. Verordnung,
die Vorführungen mit Kinematographen betreffend;
vom 24. November 1906.
Wegen der mit kinematographischen Vorführungen erfahrungsgemäß verbundenen
Feuersgefahr sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, im Interesse der öffentlichen
Sicherheit folgendes anzuordnen:
1. Bei öffentlichen und den an öffentlichen Orten stattfindenden nichtöffentlichen Vor-
führungen mit Kinematographen sind künftig die nachstehend unter Nr. 2 bis 8 und die
unter ) zusammengestellten Vorschriften zu beachten.
2. Solche Vorführungen müssen spätestens 3 Tage vor ihrem Beginne der Polizei-
behörde angezeigt und dürfen nicht eher eröffnet werden, als bis diese Behörde über die
Unbedenklichkeit der Vorführungen eine schriftliche Bescheinigung erteilt hat.
Die Bescheinigung hat der Veranstalter der Vorführung während dieser stets bei sich
zu führen und den aufsichtführenden Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Z3. Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, nachdem die Polizeibehörde sich
von der ordnungsmäßigen Beschaffenheit, Aufstellung und Handhabung der Apparate
überzeugt hat.
Zu diesem Zwecke kann die Polizeibehörde verlangen, daß am Orte der beabsichtigten
Vorführung eine Probe mit den Apparaten vor ihr oder einem von ihr abgeordneten
Sachvperständigen abgehalten wird.
4. Die Polizeibehörde ist befugt, selbst oder durch einen Sachverständigen unange-
kündigte Besichtigungen in den Zwischenpausen der Vorführung vorzunehmen.
Finden sich hierbei Ordnungswidrigkeiten, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit
1906. 59