Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
20. Stück vom Jahre 1906.
S. 397. — Nr. 95. Ausführungsverordnung dazu. S. 400. — Nr. 96. Kirchengesetz, den
Reiseaufwand bei Gast= und Probepredigten, sowie die Umzugskosten bei Anstellungen und Versetzungen der
evangelisch -lutherischen Geistlichen betr. S. 401. — Nr. 97. Kirchengesetz zu weiterer Abänderung der
Kirchenvorstands-- und Synodalordnung vom 30. März 1868 betr. S. 405. — Nr. 98. Bekanntmachung,
den Text der abgeänderten Kirchenvorstands= und Synodalordnung betr. S. 411. — Nr. 99. Verordnung
zur Ausführung des vorgedachten Kirchengesetzes. S. 4532.
Nr. 94. Kirchengesetz,
den Aufwand für die Stellvertretung der Geistlichen und Kirchendiener
betreffend:
vom 19. November 1906.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen mit Zustimmung der evan—
gelisch-lutherischen Landessynode, was folgt:
§ 1. Der Aufwand für die Stellvertretung im Kirchendienste, welche ohne Verschulden
des Geistlichen, Kirchschullehrers oder anderen Kirchendieners sich notwendig macht, darf
diesem nur insoweit angesonnen werden, als dies ohne Verkürzung des ihm nach seinem
Dienstalter oder auf Grund etwaiger besonderer Anstellungsbedingungen zustehenden
Mindesteinkommens, bei Kirchendienern, die keinen Anspruch auf Dienstalterszulagen haben,
des ihm nach dem Kirchengesetze vom 14. November 1896 zu gewährenden Mindestbetrags
des kirchendienstlichen Einkommens geschehen kann.
Im übrigen fällt dieser Stellvertretungsaufwand der Kirchgemeinde, und wenn die
Kirche nicht Parochialkirche ist, der kirchlichen Stiftung zur Last.
82. Geistliche, Kirchschullehrer und sonstige Kirchendiener bleiben, wie bisher, ver-
pflichtet, sowohl ihren am Orte befindlichen als benachbarten Amtsgenossen im Falle einer
Ausgegeben zu Dresden den 27. Dezember 1906. 61