Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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zeitweiligen Verhinderung im Kirchendienste Aushilfe in den Amtsgeschäften zu leisten und 
nach den Anordnungen ihrer dienstlichen Vorgesetzten deren Vertretung zu übernehmen. 
§ 3. Aushilfe und Vertretung in Fällen unverschuldeter Verhinderung im Kirchen- 
dienste ist in der Regel, sofern sie durch Amtsgenossen erfolgt, ohne Vergütung für 
die Mühwaltungen zu leisten. Der Ersatz unvermeidlicher Auslagen kann beansprucht 
werden. 
8 4. Ubersteigt eine Vertretung durch Amtsgenossen oder innerhalb Jahresfrist eine 
Mehrzahl solcher Vertretungen für dieselbe Person die Dauer von sechs Wochen und er- 
wächst hierdurch für den Stellvertreter eine nennenswerte Belastung, so ist dem letzteren 
für jede weitere Woche neben dem Ersatze unvermeidlicher Auslagen eine Vergütung für 
seine Mühwaltungen zuzubilligen. 
Diese ist je nach der Art und dem Umfange der Mühwaltungen in der Regel für 
Geistliche bis zu 15.4, für andere Kirchendiener bis zu 8.%½ wöchentlich zu bemessen. 
Ausnahmsweise kann eine solche Vergütung auch bei kürzerer Dauer der Vertretung 
dem Stellvertreter zugebilligt werden, wenn dies nach Lage des Falles infolge Verschul- 
dens der Stellvertretung durch den zu Vertretenden oder infolge besonders starker Mehr- 
belastung des Stellvertreters oder wegen besonderer Beschwerlichkeit der Vertretung an- 
gemessen erscheint. 
Die Festsetzung der Vergütungen und Auslagen sowie die Entscheidung darüber, wem 
der Stellvertretungsaufwand nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Last fällt, erfolgt, 
soweit erforderlich, durch die Kircheninspektion, in der Oberlausitz durch die dortige Kon- 
sistorialbehörde, bei Lehrern, welche Kirchendienst leisten, nach Vernehmung mit der Schul 
behörde. 
85. Machen bei einer Vertretung durch Amtsgenossen die Umstände es notwendig, 
daß der Vertretene dem Stellvertreter zeitweilig Wohnung, Kost oder Verpflegung gewährt, 
so hat die Kirchgemeinde oder Stiftung, soweit sie zur Tragung des Stellvertretungsauf- 
wands nach § 1 verpflichtet ist, dem Vertretenen für die Beköstigung und Verpflegung des 
Stellvertreters eine angemessene Entschädigung zu gewähren. 
8 6. Ein zur Vertretung oder Unterstützung eines Geistlichen abgeordneter Amts— 
gehilfe (Vikar) hat Anspruch auf 
1. bare Besoldung, 
2. angemessene, entsprechend ausgestattete Wohnung und 
3. Verpflegung, bestehend aus voller Beköstigung, Heizung, Beleuchtung und 
Bedienung.
	        
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