— 408 —
a) diejenigen, welche durch Verachtung des Wortes Gottes oder unehrbaren Lebens-
wandel öffentliches, durch nachhaltige Besserung nicht wieder gehobenes
Argernis gegeben haben;
b) diejenigen, welche nach § 2 des Kirchengesetzes, einige Bestimmungen über die
Aufrechterhaltung kirchlicher Ordnung betreffend, vom 1. Dezember 1876
(G. u. V.-Bl. S. 712) oder nach § 22 der Trauordnung vom 23. Juni
1881 in der Fassung vom 23. Juni 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 85) die
Stimmberechtigung bei den Kirchenvorstandswahlen verloren haben, solange
ihnen dieselbe nicht wieder erteilt ist;
c) diejenigen, welche nicht unbescholten sind, oder wegen eines Mangels der in
*44 a bis g#der Revidierten Städteordnung oder § 35 a bis 8 der
Revidierten Landgemeindeordnung bezeichneten Art von der Stimm-
berechtigung bei den Wahlen der politischen Gemeinde ausgeschlossen sind.
5. Liegt gegen einen in die Wählerliste Aufgenommenen einer der Ausschlie-
bungsgründe unter 4 vor oder hört ein Aufgenommener auf, Mitglied der Kirch-
gemeinde zu sein, so ist er aus der Liste zu streichen.
6. Vor jeder Kirchenvorstandswahl ist die Wählerliste mindestens 14 Tage
lang öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung ist an zwei dem Beginn
der Auslegung vorausgehenden Sonntagen in den Predigtgottesdiensten bekannt
zu geben.
Sobald die Wählerliste öffentlich ausgelegt ist, ist Aufnahme in dieselbe nicht
mehr zulässig, bis das Wahlverfahren durch die in § 15 vorgeschriebene Bekannt-
machung und Verpflichtung abgeschlossen ist. Ausgenommen sind solche Aufnahmen,
welche infolge von Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ablehnung von
Aufnahmen (vorstehend 3) oder über Einwendungen gegen die Wählerliste (nach-
stehend 7) zu erfolgen haben.
7. Einwendungen gegen die Wählerliste sind, zur Vermeidung des Ausschlusses,
während der Auslegungzfrist schriftlich beim Kirchenvorstand anzubringen, welcher
auf dieselben Entschließung zu fassen und diese dem Erheber der Einwendung schrift-
lich zu eröffnen hat, mit dem Hinweise darauf, daß ihm binnen einer Woche das
Recht des Widerspruchs zustehe. Uber den Widerspruch entscheidet die Kirchen-
inspektion. Deren Entscheidung ist, wenn zur Zeit derselben eine bevorstehende Wahl
zum Kirchenvorstande und deren Zeitpunkt bereits verkündigt ist, für diese Wahl
endgültig. Es ist jedoch unbenommen, innerhalb der Rekursfrist die Entscheidung
der höheren Behörde für spätere Wahlen anzurufen.