Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 408 — 
a) diejenigen, welche durch Verachtung des Wortes Gottes oder unehrbaren Lebens- 
wandel öffentliches, durch nachhaltige Besserung nicht wieder gehobenes 
Argernis gegeben haben; 
b) diejenigen, welche nach § 2 des Kirchengesetzes, einige Bestimmungen über die 
Aufrechterhaltung kirchlicher Ordnung betreffend, vom 1. Dezember 1876 
(G. u. V.-Bl. S. 712) oder nach § 22 der Trauordnung vom 23. Juni 
1881 in der Fassung vom 23. Juni 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 85) die 
Stimmberechtigung bei den Kirchenvorstandswahlen verloren haben, solange 
ihnen dieselbe nicht wieder erteilt ist; 
c) diejenigen, welche nicht unbescholten sind, oder wegen eines Mangels der in 
*44 a bis g#der Revidierten Städteordnung oder § 35 a bis 8 der 
Revidierten Landgemeindeordnung bezeichneten Art von der Stimm- 
berechtigung bei den Wahlen der politischen Gemeinde ausgeschlossen sind. 
5. Liegt gegen einen in die Wählerliste Aufgenommenen einer der Ausschlie- 
bungsgründe unter 4 vor oder hört ein Aufgenommener auf, Mitglied der Kirch- 
gemeinde zu sein, so ist er aus der Liste zu streichen. 
6. Vor jeder Kirchenvorstandswahl ist die Wählerliste mindestens 14 Tage 
lang öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung ist an zwei dem Beginn 
der Auslegung vorausgehenden Sonntagen in den Predigtgottesdiensten bekannt 
zu geben. 
Sobald die Wählerliste öffentlich ausgelegt ist, ist Aufnahme in dieselbe nicht 
mehr zulässig, bis das Wahlverfahren durch die in § 15 vorgeschriebene Bekannt- 
machung und Verpflichtung abgeschlossen ist. Ausgenommen sind solche Aufnahmen, 
welche infolge von Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ablehnung von 
Aufnahmen (vorstehend 3) oder über Einwendungen gegen die Wählerliste (nach- 
stehend 7) zu erfolgen haben. 
7. Einwendungen gegen die Wählerliste sind, zur Vermeidung des Ausschlusses, 
während der Auslegungzfrist schriftlich beim Kirchenvorstand anzubringen, welcher 
auf dieselben Entschließung zu fassen und diese dem Erheber der Einwendung schrift- 
lich zu eröffnen hat, mit dem Hinweise darauf, daß ihm binnen einer Woche das 
Recht des Widerspruchs zustehe. Uber den Widerspruch entscheidet die Kirchen- 
inspektion. Deren Entscheidung ist, wenn zur Zeit derselben eine bevorstehende Wahl 
zum Kirchenvorstande und deren Zeitpunkt bereits verkündigt ist, für diese Wahl 
endgültig. Es ist jedoch unbenommen, innerhalb der Rekursfrist die Entscheidung 
der höheren Behörde für spätere Wahlen anzurufen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.