Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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819. 
Zu § 18 Ziffer 1. 
y Der Kirchenvorstand soll nicht bloß durch ein ehrbares und christliches Leben seiner 
einzelnen Mitglieder der Kirchgemeinde mit einem guten Beispiele vorleuchten, sondern auch 
durch besonnene Anwendung aller sich hierzu eignenden Mittel ebenso lebendiges Christen- 
tum in der Gemeinde im ganzen und in ihren einzelnen Gliedern fördern, als dasjenige, 
was sitten- und seelenverderblich wirken kann, nach Kräften hindern. 
(2) Den einzelnen Kirchenvorstehern steht ein amtliches Urteil über das Privatleben 
Anderer nicht zu, sie haben vielmehr ihre Wirksamkeit in obiger Beziehung nur inmitten 
des Kirchenvorstands auszuüben. 
820. 
Zu § 18 Ziffer 2. 
(1) In der angegebenen Beziehung haben die Kirchenvorsteher über die Befolgung der 
allgemeinen Gesetze und lokalen Ordnungen zu wachen und die Geistlichen in ihrer darauf 
gerichteten Tätigkeit zu unterstützen. 
(2) Der Pfarrer und alle übrigen Geistlichen sind in ihrer persönlichen Amtstätigkeit, 
was Lehre, Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und die übrigen heiligen Handlungen, 
sowie auch ihre amtliche Geschäftsführung anlangt, von dem Kirchenvorstande unabhängig. 
(3) Sollten jedoch die Kirchenvorsteher in der Amtsführung oder in dem Wandel des 
Pfarrers oder eines anderen Geistlichen der Parochie etwas wahrnehmen, was seiner amt- 
lichen Stellung oder dem Wohle der Gemeinde zuwider ist, so sind sie so befugt als ver- 
pflichtet, solches im Kirchenvorstande zur Sprache zu bringen, welcher nötigenfalls dem 
Superintendenten, beziehentlich der Kircheninspektion, Anzeige davon zu machen hat. 
*21. 
Zu § 18 Ziffer 3. 
(1) Der Kirchenvorstand hat dafür zu sorgen, daß die Kirche und die derselben ge- 
hörigen, namentlich die den Kirchendienern zu ihrem Gebrauche überwiesenen Gebäude, die 
Gottesäcker und Gottesackermauern und andere dergleichen Anlagen im baulichen, dem 
Bedürfnisse allenthalben entsprechenden Stande erhalten werden. 
(2) Er hat über alle zu diesem Zwecke vorzunehmenden Bauten Beschluß zu fassen 
und — nachdem, soweit Anlagen erforderlich sind, die Erklärung der in den §§ 2, 4 und 5 
des Gesetzes über die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden vom 30. März 
1868 genannten Beteiligten eingeholt, endlich in den, spezieller Kognition der Behörde 
vorbehaltenen Fällen die Genehmigung der Kircheninspektion hierzu erteilt ist, — mit der 
Ausführung solcher Baulichkeiten Einzelne seines Mittels, oder auch Dritte zu beauftragen.
	        
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