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Kirchenvorstands angeordnet werden. Die Konsistorialbehörde kann in solchem Falle den
schuldigen Mitgliedern auf gewisse Zeit, jedoch auf nicht länger als sechs Jahre, die
Wählbarkeit entziehen.
830.
Kirchgemeinde-Versammlungen.
(1) Wenn die Konsistorialbehörde oder eine höhere Behörde des Kirchenregiments für
angemessen findet, eine Angelegenheit nicht der Entschließung des Kirchenvorstands zu
überlassen, sondern einen Beschluß der ganzen Kirchgemeinde herbeizuführen, so ist auf
deren Anordnung eine Versammlung sämtlicher stimmberechtigter Gemeindeglieder zu
berufen.
(2) Dies geschieht durch Abkündigung von der Kanzel an zwei aufeinander folgenden
Sonntagen.
(3) Die Versammlung leitet in der Regel der Kirchenvorstand, die Konsistorialbehörde
kann aber die Leitung auch der Kircheninspektion oder einem besonderen Kommissar über-
tragen.
(4) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß sich zwei Drittel der er-
schienenen stimmberechtigten Gemeindemitglieder für eine Ansicht erklärt haben. — Gelangt
die Versammlung zu keinem gültigen Beschlusse, so ist die Entschließung in dieser An-
gelegenheit dem Kirchenvorstande zu überlassen.
31.
Diözesanversammlungen.
(1) Zur Kräftigung der Wirksamkeit der Kirchenvorstände und zu Belebung des
Interesse derselben an den kirchlichen Angelegenheiten versammeln sich in jeder Ephorie
alljährlich einmal die Mitglieder der Kirchenvorstände (geistliche und weltliche, sowie
Patrone) zu einer gemeinsamen Besprechung. Jeder Kirchenvorstand hat hierzu wenigstens
ein weltliches Mitglied abzuordnen. Die Versammlungen sind öffentlich.
(2) Der Ephorus beruft und leitet die Versammlung und hat in derselben darauf
hinzuwirken, daß über die ganze Tätigkeit der Kirchenvorstände, deren Aufgaben und die
rechte Art ihrer Ausführung, über die kirchlichen Verhältnisse der Ephorie und über besonders
wichtige kirchliche Angelegenheiten ein freier Austausch der Meinungen stattfinde.
(3) Wünsche und Anträge, welche die Billigung der Versammlung erlangen, sind
zur Kenntnis der Konsistorialbehörde, nach Befinden auch unmittelbar an die Synode zu
bringen.