Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Kirchenvorstands angeordnet werden. Die Konsistorialbehörde kann in solchem Falle den 
schuldigen Mitgliedern auf gewisse Zeit, jedoch auf nicht länger als sechs Jahre, die 
Wählbarkeit entziehen. 
830. 
Kirchgemeinde-Versammlungen. 
(1) Wenn die Konsistorialbehörde oder eine höhere Behörde des Kirchenregiments für 
angemessen findet, eine Angelegenheit nicht der Entschließung des Kirchenvorstands zu 
überlassen, sondern einen Beschluß der ganzen Kirchgemeinde herbeizuführen, so ist auf 
deren Anordnung eine Versammlung sämtlicher stimmberechtigter Gemeindeglieder zu 
berufen. 
(2) Dies geschieht durch Abkündigung von der Kanzel an zwei aufeinander folgenden 
Sonntagen. 
(3) Die Versammlung leitet in der Regel der Kirchenvorstand, die Konsistorialbehörde 
kann aber die Leitung auch der Kircheninspektion oder einem besonderen Kommissar über- 
tragen. 
(4) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß sich zwei Drittel der er- 
schienenen stimmberechtigten Gemeindemitglieder für eine Ansicht erklärt haben. — Gelangt 
die Versammlung zu keinem gültigen Beschlusse, so ist die Entschließung in dieser An- 
gelegenheit dem Kirchenvorstande zu überlassen. 
31. 
Diözesanversammlungen. 
(1) Zur Kräftigung der Wirksamkeit der Kirchenvorstände und zu Belebung des 
Interesse derselben an den kirchlichen Angelegenheiten versammeln sich in jeder Ephorie 
alljährlich einmal die Mitglieder der Kirchenvorstände (geistliche und weltliche, sowie 
Patrone) zu einer gemeinsamen Besprechung. Jeder Kirchenvorstand hat hierzu wenigstens 
ein weltliches Mitglied abzuordnen. Die Versammlungen sind öffentlich. 
(2) Der Ephorus beruft und leitet die Versammlung und hat in derselben darauf 
hinzuwirken, daß über die ganze Tätigkeit der Kirchenvorstände, deren Aufgaben und die 
rechte Art ihrer Ausführung, über die kirchlichen Verhältnisse der Ephorie und über besonders 
wichtige kirchliche Angelegenheiten ein freier Austausch der Meinungen stattfinde. 
(3) Wünsche und Anträge, welche die Billigung der Versammlung erlangen, sind 
zur Kenntnis der Konsistorialbehörde, nach Befinden auch unmittelbar an die Synode zu 
bringen.
	        
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