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(1i) Die Wahlversammlung wird von einem durch das Evangelisch-lutherische Landes-
konsistorium) zu ernennenden Kommissar berufen und geleitet.
(5ö) Jeder Wahlbezirk wählt einen geistlichen und einen weltlichen Abgeordneten zur
Synode.
(8) Uberdies werden noch sechs weltliche Abgeordnete, nach Beitritt der Oberlausitz
sieben, von ebenso vielen Wahlbezirken der Reihenfolge nach gewählt.
(7) Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß wenigstens zwei Dritteile der Wahl-
männer an der Wahlhandlung teilgenommen haben.
(8) Die Entscheidung der Wahl erfolgt in der Regel nach absoluter Stimmenmehrheit.
Wenn jedoch zweimal gestimmt worden ist, ohne daß eine absolute Stimmenmehrheit sich
gezeigt hat, so entscheidet bei der dritten Abstimmung die relative Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit das Los, welches für Abwesende durch ein von dem Wahlkommissar
aufgerufenes Mitglied der Wahlversammlung gezogen wird.
(6) Zweifel über die Wählbarkeit eines gewählten Abgeordneten entscheidet die Synode.
839.
Zusammentritt.
(1) Die Synode wird von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern berufen
und tritt auf die an die Abgeordneten ergehenden Ladungen in Dresden zusammen.
(2) Bei seinem ersten Eintritte in die Synode hat jedes Mitglied ein Gelöbnis ab-
zulegen, für welches bei der ersten Synode die Formel von den in Evangelicis be-
auftragten Staatsministern zu bestimmen ist, während die endgültige Feststellung dieser
Formel der Vereinbarung zwischen der ersten zusammentretenden Synode und dem Kirchen-
regimente vorbehalten bleibt.
(s) Die Synode hat unter dem Vorsitze eines Alterspräsidenten einen Präsidenten,
dessen Stellvertreter und zwei Sekretäre aus ihrer Mitte zu wählen. Diese Wahlen er-
folgen durch absolute Stimmenmehrheit. Wenn eine Wahl zu wiederholen ist, so entscheidet
bei der dritten Abstimmung relative Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit das Los.
8 40.
Rechte und Obliegenheiten der Synode.
(1) Die Erlassung von Gesetzen, welche den Kultus oder die Kirchenverfassung be—
treffen, und die Abänderung allgemeiner kirchlicher Einrichtungen ist an die Zustimmung
der Synode gebunden.
*) § 4 des Kirchengesetzes, die Errichtung eines Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums betreffend,
vom 15. April 1873.