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Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Körkommission je an einem Tage
möglichst viele Bullen — soweit dies ohne Beeinträchtigung der Gründlichkeit geschehen
kann — auf ihre Zuchttauglichkeit zu prüfen in der Lage ist.
8 21. Zu Mitgliedern der Bezirks-Körkommissionen sind Landwirte zu wählen, die
als tüchtige Züchter des im Bezirke vorherrschenden Schlages von Rindvieh anerkannt sind.
Bei der Wahl ist der Bezirksausschuß an den Vorschlag eines landwirtschaftlichen
Kreisvereins nur insoweit gebunden, als nicht Landwirte gewählt werden sollen, die von
einem Kreisvereine nicht vorgeschlagen sind. Demgemäß haben die Kreisvereine mehr
Viehzüchter vorzuschlagen, als zu wählen sind. Auch kann der Bezirksausschuß unter Ver—
werfung der ihm gemachten Vorschläge anderweite Vorschläge erfordern. Liegen Vorschläge
mehrerer für den amtshauptmannschaftlichen Bezirk zuständiger Kreisvereine vor, so kann
der Bezirksausschuß diese Vorschläge nach freiem Ermessen verwenden.
8 22. Die von der Körkommission tauglich befundenen Bullen sind als solche durch
Ohrmarke zu kennzeichnen.
8 23. Den landwirtschaftlichen Kreisvereinen bleibt überlassen, über die vorherrschende
Beschaffenheit und den Haltungszweck des Viehschlags in den einzelnen Gemeinden Fest-
stellungen zu treffen und den Bezirks-Körkommissionen durch Vermittelung der Amtshaupt-
mannschafken mitzuteilen.
Den Körkommissionen sollen diese Feststellungen im Zweifel zum Anhalte für ihre
Entschließungen dienen.
§ 24. Die Aufsicht über gekörte Bullen wird durch die Gemeindebehörden unter
Mitwirkung der Bezirkstierärzte ausgeübt. Die letzteren haben gelegentlich ihrer Dienst-
reisen die für die allgemeine Verwendung angekörten Bullen in bezug auf Haltung und
Zuchttauglichkeit von Zeit zu Zeit zu untersuchen und über das Ergebnis der Gemeinde-
behörde Mitteilung zu machen. Erfolgen Wahrnehmungen, die für die Zurückziehung des
Körscheins in Betracht kommen, so ist der Amtshauptmannschaft sofortige Anzeige zu
erstatten.
Die gekörten Bullen unterstehen überdies der Beobachtung durch die landwirtschaft-
lichen Kreisvereine, deren Beauftragte zu diesem Zwecke befugt sind, Besichtigungen und
Untersuchungen der Bullen unter Zuziehung oder nach Genehmigung der Gemeindebehörde
vorzunehmen.
25. Auf die Wahl der landwirtschaftlichen Mitglieder der Kreis-Körkommissionen
finden die Vorschriften in § 21 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
Als der vom Ministerium des Innern zu ernennende Sachvperständige gilt bis auf
weiteres der Landes-Tierzuchtdirektor.
Zu 15.
Zus 10
Absatz 1.
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Absatz 2.
□P
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