Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Körkommission je an einem Tage 
möglichst viele Bullen — soweit dies ohne Beeinträchtigung der Gründlichkeit geschehen 
kann — auf ihre Zuchttauglichkeit zu prüfen in der Lage ist. 
8 21. Zu Mitgliedern der Bezirks-Körkommissionen sind Landwirte zu wählen, die 
als tüchtige Züchter des im Bezirke vorherrschenden Schlages von Rindvieh anerkannt sind. 
Bei der Wahl ist der Bezirksausschuß an den Vorschlag eines landwirtschaftlichen 
Kreisvereins nur insoweit gebunden, als nicht Landwirte gewählt werden sollen, die von 
einem Kreisvereine nicht vorgeschlagen sind. Demgemäß haben die Kreisvereine mehr 
Viehzüchter vorzuschlagen, als zu wählen sind. Auch kann der Bezirksausschuß unter Ver— 
werfung der ihm gemachten Vorschläge anderweite Vorschläge erfordern. Liegen Vorschläge 
mehrerer für den amtshauptmannschaftlichen Bezirk zuständiger Kreisvereine vor, so kann 
der Bezirksausschuß diese Vorschläge nach freiem Ermessen verwenden. 
8 22. Die von der Körkommission tauglich befundenen Bullen sind als solche durch 
Ohrmarke zu kennzeichnen. 
8 23. Den landwirtschaftlichen Kreisvereinen bleibt überlassen, über die vorherrschende 
Beschaffenheit und den Haltungszweck des Viehschlags in den einzelnen Gemeinden Fest- 
stellungen zu treffen und den Bezirks-Körkommissionen durch Vermittelung der Amtshaupt- 
mannschafken mitzuteilen. 
Den Körkommissionen sollen diese Feststellungen im Zweifel zum Anhalte für ihre 
Entschließungen dienen. 
§ 24. Die Aufsicht über gekörte Bullen wird durch die Gemeindebehörden unter 
Mitwirkung der Bezirkstierärzte ausgeübt. Die letzteren haben gelegentlich ihrer Dienst- 
reisen die für die allgemeine Verwendung angekörten Bullen in bezug auf Haltung und 
Zuchttauglichkeit von Zeit zu Zeit zu untersuchen und über das Ergebnis der Gemeinde- 
behörde Mitteilung zu machen. Erfolgen Wahrnehmungen, die für die Zurückziehung des 
Körscheins in Betracht kommen, so ist der Amtshauptmannschaft sofortige Anzeige zu 
erstatten. 
Die gekörten Bullen unterstehen überdies der Beobachtung durch die landwirtschaft- 
lichen Kreisvereine, deren Beauftragte zu diesem Zwecke befugt sind, Besichtigungen und 
Untersuchungen der Bullen unter Zuziehung oder nach Genehmigung der Gemeindebehörde 
vorzunehmen. 
25. Auf die Wahl der landwirtschaftlichen Mitglieder der Kreis-Körkommissionen 
finden die Vorschriften in § 21 dieser Verordnung entsprechende Anwendung. 
Als der vom Ministerium des Innern zu ernennende Sachvperständige gilt bis auf 
weiteres der Landes-Tierzuchtdirektor. 
Zu 15. 
Zus 10 
Absatz 1. 
-. 
Absatz 2. 
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