Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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2. Zu § 3. 
Wegen der Kosten für Uberführung von Pferden, Wagen und dergleichen ist stets ein 
besonderer Beleg beizubringen. 
3. Zu § 4. 
Erfolgt die Umzugsreise des Versetzten gemeinsam mit den zu seinem Hausstande ge- 
hörigen Personen, so werden Kosten für das Fortkommen der letzteren nur insoweit erstattet, 
als die Zu= und Abgangsgebühren und die etwaigen Kilometergebühren des Versetzten zur 
Deckung des Gesamtaufwandes nicht ausreichen. 
4. Zu §5. 
Ist dem Versetzten gemäß § 5 des Gesetzes Mietzinsentschädigung in einem Falle 
gewährt worden, in dem Vorausbezahlung des Mietzinses vereinbart war, so hat er unauf- 
gefordert nach Ablauf der Zeit, für die er Mietzins gezahlt hat, der vorgesetzten Dienst- 
behörde eine Bescheinigung darüber einzureichen, daß während dieses Zeitraumes die ver- 
lassene Wohnung nicht weiter vermietet und auch sonst nicht weiter benutzt worden ist, oder 
daß sie für einen geringeren Zins vermietet gewesen ist. 
5. Zu § 12. 
Die Berechnungen sind nach dem nachersichtlichen Muster O unter Beifügung der 
Belege bei der Dienstbehörde einzureichen, die sie — in der Regel ohne Bericht — an A 
die zuständige Stelle einzusenden hat. 
Dresden, den 20. Dezember 1906. 
Die Ministerien der Finanzen, der Justiz, des Innern, 
der auswärtigen Angelegenheiten und des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Rüger. Dr. Otto. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
v. Schlieben. 
Knüpfer. 
1906. 6 8
	        
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