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2. Zu § 3.
Wegen der Kosten für Uberführung von Pferden, Wagen und dergleichen ist stets ein
besonderer Beleg beizubringen.
3. Zu § 4.
Erfolgt die Umzugsreise des Versetzten gemeinsam mit den zu seinem Hausstande gehörigen
Personen, so werden Kosten für das Fortkommen der letzteren nur insoweit erstattet,
als die Zu= und Abgangsgebühren und die etwaigen Kilometergebühren des Versetzten zur
Deckung des Gesamtaufwandes nicht ausreichen.
4. Zu §5.
Ist dem Versetzten gemäß § 5 des Gesetzes Mietzinsentschädigung in einem Falle
gewährt worden, in dem Vorausbezahlung des Mietzinses vereinbart war, so hat er unaufgefordert
nach Ablauf der Zeit, für die er Mietzins gezahlt hat, der vorgesetzten Dienstbehörde
eine Bescheinigung darüber einzureichen, daß während dieses Zeitraumes die verlassene
Wohnung nicht weiter vermietet und auch sonst nicht weiter benutzt worden ist, oder
daß sie für einen geringeren Zins vermietet gewesen ist.
5. Zu § 12.
Die Berechnungen sind nach dem nachersichtlichen Muster O unter Beifügung der
Belege bei der Dienstbehörde einzureichen, die sie — in der Regel ohne Bericht — an A
die zuständige Stelle einzusenden hat.
Dresden, den 20. Dezember 1906.
Die Ministerien der Finanzen, der Justiz, des Innern,
der auswärtigen Angelegenheiten und des Kultus
und öffentlichen Unterrichts.
Dr. Rüger. Dr. Otto. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
v. Schlieben.
Knüpfer.
1906. 6 8