Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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2.  Zu  §  3.

Wegen  der  Kosten  für  Uberführung  von  Pferden,  Wagen  und  dergleichen  ist  stets  ein
besonderer  Beleg  beizubringen.

3.  Zu  §  4.

Erfolgt  die  Umzugsreise  des  Versetzten  gemeinsam  mit  den  zu  seinem  Hausstande  gehörigen
  Personen,  so  werden  Kosten  für  das  Fortkommen  der  letzteren  nur  insoweit  erstattet,
als  die  Zu=  und  Abgangsgebühren  und  die  etwaigen  Kilometergebühren  des  Versetzten  zur
Deckung  des  Gesamtaufwandes  nicht  ausreichen.

4.  Zu  §5.

Ist  dem  Versetzten  gemäß  §  5  des  Gesetzes  Mietzinsentschädigung  in  einem  Falle
gewährt  worden,  in  dem  Vorausbezahlung  des  Mietzinses  vereinbart  war,  so  hat  er  unaufgefordert
  nach  Ablauf  der  Zeit,  für  die  er  Mietzins  gezahlt  hat,  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
  eine  Bescheinigung  darüber  einzureichen,  daß  während  dieses  Zeitraumes  die  verlassene
  Wohnung  nicht  weiter  vermietet  und  auch  sonst  nicht  weiter  benutzt  worden  ist,  oder
daß  sie  für  einen  geringeren  Zins  vermietet  gewesen  ist.

5.  Zu  §  12.

Die  Berechnungen  sind  nach  dem  nachersichtlichen  Muster  O  unter  Beifügung  der
Belege  bei  der  Dienstbehörde  einzureichen,  die  sie  —  in  der  Regel  ohne  Bericht  —  an  A
die  zuständige  Stelle  einzusenden  hat.

Dresden,  den  20.  Dezember  1906.

Die  Ministerien  der  Finanzen,  der  Justiz,  des  Innern,
der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Kultus
und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.  Rüger.  Dr.  Otto.  Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.
v.  Schlieben.
Knüpfer.

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