Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

316  Zweites  Buch.  Die  erste  hohenzollernsche  Staatogründung.

Glaubens  Einhalt  zu  thun,  das  am  10.  Mai  1614  erschienene
„Bekenntnis  von  jetzigen  unter  den  Evangelischen  schwebenden
und  in  Streit  gezogenen  Punkten“.  Es  war  wohl  schon  während
der  Krisis  als  Rechenschaftslegung  vor  dem  eigenen  Gewissen
entstanden  und  wurde  jetzt  veröffentlicht,  um  durch  ruhige,  sachliche
  Darlegung  die  Differenzen  zwischen  Lutheranern  und  Reformierten
  gegenüber  der  Menge  des  Gemeinsamen  in  das  rechte
Licht  zu  setzen.  In  der  Lehre  von  der  Person  Christi,  der  Taufe,
dem  Abendmahl  und  der  Prädestination  bekannte  er  sich  auodrücklich
  zu  der  „evangelisch-reformierten“  Kirche,  „als  welche
sich  auf  Gottes  Wort  allein  gründe  und  alle  menschlichen  Traditionen,
  so  viel  möglich,  abgeschafft“  habe.  Aber  so  fest  er
von  ihrer  Wahrheit  überzeugt  sei  und  diese  auch  von  seinen
Unterthanen  erkannt  zu  sehen  wünsche,  so  wisse  er  doch  zu  gut,
daß  der  Glaube  ein  Werk  und  Geschenk  Gottes  und  niemand
über  Gewissen  herrschen  und  Herr  über  den  Glauben  sein  könne,
und  wolle  daher  „zu  diesem  Bekenntnis  keinen  Unterthan  öffentlich
  oder  heimlich  wider  seinen  Willen  zwingen,  sondern  den
Kurs  und  Lauf  der  Wahrheit  Gott  allein  befehlen,  weil  es
nicht  am  Rennen  und  Laufen,  sondern  an  Gottes  Erbarmen
gelegen  sei“.  Das  war  die  feierlichste  Lossagung  von  dem  „cujus
regio.  ejus  religio".  Nur  daß  die  Gegner  wenigstens  Frieden
hielten,  verlangte  er:  die  Unterthanen  sollten  sich  des  Lästerns,
Schmäheno  und  Diffamierens  enthalten  und  trotz  etlicher  dogmatischer
  Disferenzen  in  Frieden  leben  lernen.  Damit  die
Theologen  ihren  Standvunkt  einander  in  sachlicher  Diskussion
nochmals  darlegten,  sollte  in  seiner  Gegenwart  in  deutscher
Sprache  ein  Kolloquinm  gehalten  werden.  Die  Berliner  Geistlichen
  lehnten  das  schließlich  ab,  und  auch  der  neuen  Behörde,
in  der  Weltliche  und  Geistliche,  Reformierte  und  Lutherische
gemeinsam  die  Landeskirche  nach  dem  Prinzip  der  Toleranz
und  der  Pietät  leiten  sollten,  versagten  sie  sich.  So  wurde
der  1014  errichtete  Kirchenrat  gegen  des  Kurfürsten  Absicht
eine  Vertretung  allein  der  Reformierten,  während  er  die  Aufsicht
  nicht  bloß,  sondern  auch  die  Jurisdiktion  über  lutherische
Geistliche  üben  sollte.  Die  Folge  war  ein  heftiger  Kampf
zwischen  ihm  und  dem  Konsistorium,  über  den  der  Kirchenrat