316 Zweites Buch. Die erste hohenzollernsche Staatogründung.
Glaubens Einhalt zu thun, das am 10. Mai 1614 erschienene
„Bekenntnis von jetzigen unter den Evangelischen schwebenden
und in Streit gezogenen Punkten“. Es war wohl schon während
der Krisis als Rechenschaftslegung vor dem eigenen Gewissen
entstanden und wurde jetzt veröffentlicht, um durch ruhige, sachliche
Darlegung die Differenzen zwischen Lutheranern und Reformierten
gegenüber der Menge des Gemeinsamen in das rechte
Licht zu setzen. In der Lehre von der Person Christi, der Taufe,
dem Abendmahl und der Prädestination bekannte er sich auodrücklich
zu der „evangelisch-reformierten“ Kirche, „als welche
sich auf Gottes Wort allein gründe und alle menschlichen Traditionen,
so viel möglich, abgeschafft“ habe. Aber so fest er
von ihrer Wahrheit überzeugt sei und diese auch von seinen
Unterthanen erkannt zu sehen wünsche, so wisse er doch zu gut,
daß der Glaube ein Werk und Geschenk Gottes und niemand
über Gewissen herrschen und Herr über den Glauben sein könne,
und wolle daher „zu diesem Bekenntnis keinen Unterthan öffentlich
oder heimlich wider seinen Willen zwingen, sondern den
Kurs und Lauf der Wahrheit Gott allein befehlen, weil es
nicht am Rennen und Laufen, sondern an Gottes Erbarmen
gelegen sei“. Das war die feierlichste Lossagung von dem „cujus
regio. ejus religio". Nur daß die Gegner wenigstens Frieden
hielten, verlangte er: die Unterthanen sollten sich des Lästerns,
Schmäheno und Diffamierens enthalten und trotz etlicher dogmatischer
Disferenzen in Frieden leben lernen. Damit die
Theologen ihren Standvunkt einander in sachlicher Diskussion
nochmals darlegten, sollte in seiner Gegenwart in deutscher
Sprache ein Kolloquinm gehalten werden. Die Berliner Geistlichen
lehnten das schließlich ab, und auch der neuen Behörde,
in der Weltliche und Geistliche, Reformierte und Lutherische
gemeinsam die Landeskirche nach dem Prinzip der Toleranz
und der Pietät leiten sollten, versagten sie sich. So wurde
der 1014 errichtete Kirchenrat gegen des Kurfürsten Absicht
eine Vertretung allein der Reformierten, während er die Aufsicht
nicht bloß, sondern auch die Jurisdiktion über lutherische
Geistliche üben sollte. Die Folge war ein heftiger Kampf
zwischen ihm und dem Konsistorium, über den der Kirchenrat