Hypothel
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tümer nach § 1137 zustehenden Ein-1139
des Grundstücks zu besorgen ist, so
kann der Gläubiger auf Unterlassung
klagen.
Geht die Einwirkung von dem
auf Antrag des Gläubigers die zur
Abwendung der Gefährdung erforderdeshalb
zu besorgen ist, weil der
Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen
gegen Einwirkungen Dritter
oder gegen andere Beschädigungen
unterläßt. 1135.
Einer Verschlechterung des Grundstücks
im Sinne der §§ 1133, 1134
steht es gleich, wenn Zubehörstücke,
erstreckt, verauf
die sich die H.
schlechtert oder den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider
von dem Grundstück entfernt werden.
Eine Vereinbarung, durch die sich
der Eigentümer des mit einer H.
belasteten Grundstücks dem Gläubiger
gegenüber verpflichtet, das
Grundstück nicht zu veräußern oder
nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
Der Eigentümer kann gegen die H.
die dem persönlichen Schuldner gegen
die Forderung sowie die nach § 770
einem Bürgen zustehenden Einreden
geltend machen. Stirbt der persfönliche
Schuldner, so kann sich der
Eigentümer nicht darauf berufen, daß
der Erbe für die Schuld nur beschränkt
haftet.
Ist der Eigentümer nicht der
persönliche Schuldner, so verliert er
auf sie verzichtet. 1138.
Die Vorschriften der §§ 891—899
gelten für die H. auch in Ansehung
der Forderung und der dem Eigenreden.
1185.
Ist bei der Bestellung einer H.
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Hypothel
für ein Darlehen die Erteilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden,
so genügt zur Eintragung eines
Widerspruchs, der sich darauf gründet,
daß die Hingabe des Darlehens unterblieben
sei, der von dem Eigentümer
an das Grundbuchamt gerichtete Antrag,
sofern er vor dem Ablauf eines
Monats nach der Eintragung der H.
gestellt wird. Wird der Widerspruch
innerhalb des Monats eingetragen,
so hat die Eintragung die gleiche
Wirkung, wie wenn der Widerspruch
zugleich mit der H. eingetragen worden
wäre. 1185.
Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs
aus dem Hypothekenbrief oder
einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht,
ist die Berufung auf die
Vorschriften der §§ 892, 893 ausgeschlossen.
Ein Widerspruch gegen
die Richtigkeit des Grundbuchs, der
aus dem Briefe oder einem Vermerk
auf dem Briefe hervorgeht, steht einem
im Grundbuch eingetragenen Widerspruche
gleich. 1157.
Hängt die Fälligkeit der Forderung
von einer Kündigung ab, so ist die
Kündigung für die H. nur wirksam,
wenn sie von dem Gläubiger dem
Eigentümer oder von dem Eigentümer
dem Gläubiger erklärt wird. Zu
Gunsten des Gläubigers gilt derjenige,
welcher im Grundbuch als
Eigentümer eingetragen ist, als der
Eigentümer.
Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz
im Inland oder liegen die Voraussetzungen
des § 132 Abs. 2 vor, so
hat auf Antrag des Gläubigers das
Amtsgericht, in dessen Bezirke das
Grundstück liegt, dem Eigentümer
einen Vertreter zu bestellen, dem
gegenüber die Kündigung des Gläubigers
erfolgen kann. 1185.
Der Eigentümer des mit einer O.