Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Hypothel

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tümer  nach  §  1137  zustehenden  Ein-1139



des  Grundstücks  zu  besorgen  ist,  so
kann  der  Gläubiger  auf  Unterlassung
klagen.

Geht  die  Einwirkung  von  dem
auf  Antrag  des  Gläubigers  die  zur
Abwendung  der  Gefährdung  erforderdeshalb

  zu  besorgen  ist,  weil  der
Eigentümer  die  erforderlichen  Vorkehrungen
  gegen  Einwirkungen  Dritter
oder  gegen  andere  Beschädigungen
unterläßt.  1135.

Einer  Verschlechterung  des  Grundstücks

  im  Sinne  der  §§  1133,  1134

steht  es  gleich,  wenn  Zubehörstücke,
erstreckt,  verauf

  die  sich  die  H.
schlechtert  oder  den  Regeln  einer

ordnungsmäßigen  Wirtschaft  zuwider
von  dem  Grundstück  entfernt  werden.

Eine  Vereinbarung,  durch  die  sich
der  Eigentümer  des  mit  einer  H.
belasteten  Grundstücks  dem  Gläubiger
  gegenüber  verpflichtet,  das
Grundstück  nicht  zu  veräußern  oder
nicht  weiter  zu  belasten,  ist  nichtig.
Der  Eigentümer  kann  gegen  die  H.
die  dem  persönlichen  Schuldner  gegen
die  Forderung  sowie  die  nach  §  770
einem  Bürgen  zustehenden  Einreden
geltend  machen.  Stirbt  der  persfönliche
  Schuldner,  so  kann  sich  der
Eigentümer  nicht  darauf  berufen,  daß
der  Erbe  für  die  Schuld  nur  beschränkt
  haftet.

Ist  der  Eigentümer  nicht  der
persönliche  Schuldner,  so  verliert  er
auf  sie  verzichtet.  1138.

Die  Vorschriften  der  §§  891—899
gelten  für  die  H.  auch  in  Ansehung
der  Forderung  und  der  dem  Eigenreden.

  1185.
Ist  bei  der  Bestellung  einer  H.

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Hypothel

für  ein  Darlehen  die  Erteilung  des
Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  worden,
  so  genügt  zur  Eintragung  eines
Widerspruchs,  der  sich  darauf  gründet,
daß  die  Hingabe  des  Darlehens  unterblieben
  sei,  der  von  dem  Eigentümer
an  das  Grundbuchamt  gerichtete  Antrag,
  sofern  er  vor  dem  Ablauf  eines
Monats  nach  der  Eintragung  der  H.
gestellt  wird.  Wird  der  Widerspruch
innerhalb  des  Monats  eingetragen,
so  hat  die  Eintragung  die  gleiche
Wirkung,  wie  wenn  der  Widerspruch
zugleich  mit  der  H.  eingetragen  worden
wäre.  1185.

Soweit  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs
  aus  dem  Hypothekenbrief  oder
einem  Vermerk  auf  dem  Briefe  hervorgeht,
  ist  die  Berufung  auf  die
Vorschriften  der  §§  892,  893  ausgeschlossen.
  Ein  Widerspruch  gegen
die  Richtigkeit  des  Grundbuchs,  der
aus  dem  Briefe  oder  einem  Vermerk
auf  dem  Briefe  hervorgeht,  steht  einem
im  Grundbuch  eingetragenen  Widerspruche
  gleich.  1157.

Hängt  die  Fälligkeit  der  Forderung
von  einer  Kündigung  ab,  so  ist  die
Kündigung  für  die  H.  nur  wirksam,
wenn  sie  von  dem  Gläubiger  dem
Eigentümer  oder  von  dem  Eigentümer
dem  Gläubiger  erklärt  wird.  Zu
Gunsten  des  Gläubigers  gilt  derjenige,
  welcher  im  Grundbuch  als
Eigentümer  eingetragen  ist,  als  der
Eigentümer.

Hat  der  Eigentümer  keinen  Wohnsitz
  im  Inland  oder  liegen  die  Voraussetzungen
  des  §  132  Abs.  2  vor,  so
hat  auf  Antrag  des  Gläubigers  das
Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  das
Grundstück  liegt,  dem  Eigentümer
einen  Vertreter  zu  bestellen,  dem
gegenüber  die  Kündigung  des  Gläubigers
  erfolgen  kann.  1185.

Der  Eigentümer  des  mit  einer  O.