Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

— 97 — 
Etwaige Nachforderungen von Zählpapieren sind durch die Amtshauptmannschaften 
und Stadträte unter Begründung an das Statistische Landesamt zu richten. 
Schon vor dem 15. Mai werden den Amtshauptmannschaften die Drucksache H und 
Abdrücke der gegenwärtigen Verordnung in einer zur Verteilung je eines Stückes an 
sämtliche Gemeinden des Bezirks genügenden Auflage durch das Statistische Landesamt 
zugehen; die Amtshauptmannschaften haben diese beiden Drucksachen sofort nach Empfang 
an die Gemeindevorstände zur vorläufigen Kenntnisnahme und behufs Vorbereitung der 
Zählung zu versenden. Auch die Stadträte der Städte mit Revidierter Städteordnung 
werden schon vor der Zusendung ihres Gesamtbedarfes an Zählpapieren durch das Statistische 
Landesamt mit einem Abdruck der Drucksache H versehen werden. 
Die Amtshauptmannschaften haben, soweit nötig, die Gemeindebehörden mit den er- 
forderlichen Anleitungen zu versehen. Etwa entstehende Bedenken oder Zweifel werden die 
Amtshauptmannschaften und Stadträte durch Anfragen beim Statistischen Landesamte 
aufklären lassen. 
Die Amtshauptmannschaften, Stadträte und sonstigen Ortsbehörden haben darauf 
Bedacht zu nehmen, daß Veranstaltungen, die den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung 
vorübergehend wesentlich verändern können, wie öffentliche Versammlungen, Feste usw., 
am 11. und 12. Juni, wenn irgend tunlich, nicht stattfinden. 
Die Amtshauptmannschaften und Stadträte werden die Vornahme der Berufs= und 
Betriebszählung mittels öffentlicher Bekanntmachung baldigst zur Kenntnis der Einwohner 
bringen. In dieser Bekanntmachung ist auf die in Aussicht genommene Mitwirkung der 
Einwohner — allgemein zur Ausfüllung der Listen, teilweise auch als Zähler — und 
auf die Wichtigkeit der Zählung hinzuweisen und auf die Strafbestimmung in § 5 des 
Reichsgesetzes aufmerksam zu machen. 
8 6. Nach Wiedereinsendung der Zählpapiere durch die Gemeinden haben die Amts- 
hauptmannschaften die Vollständigkeit der Erhebung in Ansehung aller Gemeinden und 
selbständigen Gutsbezirke sowie sämtlicher zu denselben gehörenden Wohnplätze zu prüfen 
und erforderlichenfalls die Ergänzung anzuordnen. 
Alsdann ist das gesamte Zählungsmaterial von den Amtshauptmannschaften nach 
Gemeinden zu ordnen und zu numerieren und nebst den unbenutzt gebliebenen Drucksachen 
sobald als möglich, spätestens aber bis zum 6. August 1907, an das Statistische Landes- 
amt einzusenden. 
Für die Stadträte der Städte mit Revidierter Städteordnung gelten die entsprechenden 
Bestimmungen in § 9 der Drucksache H. 
87. Das Statistische Landesamt hat die von den Amtshauptmannschaften und Stadt- 
räten eingesandten Zählungsmaterialien einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen und die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.