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Nr. 41. Verordnung
zur Ergänzung der Verordnung vom 5. September 1890, den Verkehr
von Straßenlokomotiven auf öffentlichen Wegen betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 146);
vom 18. Mai 1907.
Die der Verordnung vom 5. September 1890 beigegebenen Vorschriften O werden am
Schlusse des 2. Absatzes von Ziffer 8 durch Zusatz der Worte
„und Menschen oder Tiere von der Maschine oder den etwa angehängten Geräten
fernzuhalten“
ergänzt.
In Ziffer 8 dieser Vorschriften wird ferner als neuer dritter Absatz die nachstehende
Bestimmung hinzugefügt:
„Straßenaufreißer sind während des Transports mit einer, das Aufsitzen ver-
hindernden Vorrichtung (z. B. einer dachförmig zulaufenden Uberdeckung oder einem,
neben den Außenkanten mit hohen dreikantigen Leisten versehenen Holzkasten) zu
versehen oder von einem besonderen Begleiter zu überwachen.“
Dresden, den 1 8. Mai 1907.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Dr. v. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Liebscher.
Nr. 42. Verordnung,
die Abänderung der „Vorschrift über die Versendung von Sprengstoffen
und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf
Land= und Wasserwegen“ (Sprengstoffversendungsvorschrift) — G.= u. V.-Bl.
1894 S. 70 — betreffend;
vom 14. Juni 1907.
In Anschlusse an die Verordnung, die Bundesbestimmungen über den Verkehr mit
Sprengstoffen betreffend, vom 2 6. September 1905 (G. u. V.-Bl. S. 217) werden hiermit
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