— 228 —
gestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivil—
personen anzusehen.
8 15.
(1) Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen nur dann
verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die fragliche Stelle oder
den fraglichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher sowie sittlicher Beziehung dafür
geeignet sind.
(2) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen be—
sondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so haben die Militäranwärter usw. auch
diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn es die Eigentümlichkeit des Dienstzweigs er-
heischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von
einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig
gemacht werden, die in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Uber die Zu-
lässigkeit einer informatorischen Beschäftigung entscheidet in Zweifelsfällen die staatliche
Aussichtsbehörde.
(3) Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters usw. kann zunächst auf Probe
erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probezeit darf
vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung in der Regel höchstens
sechs Monate, für den Dienst der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausnahme der
im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr betragen. Handelt es sich um Anstellungen im
Bureau= insbesondere Kassendienste, so kann die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen
Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis auf
die Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung auf Probe ist dem
Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende
Remuneration von nicht weniger als drei Vierteln des Stelleneinkommens zu gewähren.
(4) Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen (8§ 13
Absatz 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz kann daher
nicht stattfinden.
(5) Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die Anstellungs-
behörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins vorlegen
zu lassen.
(6) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber
Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise
in den Zivildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist.
(7) Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Widerruf usw.
regelt sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.