Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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gestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivil— 
personen anzusehen. 
8 15. 
(1) Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen nur dann 
verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die fragliche Stelle oder 
den fraglichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher sowie sittlicher Beziehung dafür 
geeignet sind. 
(2) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen be— 
sondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so haben die Militäranwärter usw. auch 
diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn es die Eigentümlichkeit des Dienstzweigs er- 
heischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von 
einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig 
gemacht werden, die in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Uber die Zu- 
lässigkeit einer informatorischen Beschäftigung entscheidet in Zweifelsfällen die staatliche 
Aussichtsbehörde. 
(3) Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters usw. kann zunächst auf Probe 
erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probezeit darf 
vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung in der Regel höchstens 
sechs Monate, für den Dienst der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausnahme der 
im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr betragen. Handelt es sich um Anstellungen im 
Bureau= insbesondere Kassendienste, so kann die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen 
Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis auf 
die Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung auf Probe ist dem 
Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende 
Remuneration von nicht weniger als drei Vierteln des Stelleneinkommens zu gewähren. 
(4) Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen (8§ 13 
Absatz 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz kann daher 
nicht stattfinden. 
(5) Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die Anstellungs- 
behörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins vorlegen 
zu lassen. 
(6) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber 
Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise 
in den Zivildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist. 
(7) Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Widerruf usw. 
regelt sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
	        
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