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20.
Ansprüche, die schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben waren, werden
durch sie nicht berührt.
821.
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft.
Erläuterungen.
I. Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein und der Austellungsschein geben ihren Inhabern
kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle.
II. Zu § 4.
1. Unter „Bureauvorstehern“ werden mittlere Beamte verstanden, die an die
Spitze eines Bureauorganismus gestellt sind. Die Vorsteher einzelner Bureau-
abteilungen fallen nicht unter den Begriff. Ebensowenig ist die einem Beamten
zustehende Amtsbezeichnung maßgebend; vielmehr sind hier sowohl, wie über-
haupt für die Stellenklassifikation nach den §§ 3 und 4, die dienstlichen Ob-
liegenheiten der Stelleninhaber allein entscheidend.
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehaltenden
Stellen sind die Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich deren den An-
stellungsbehörden freie Hand gelassen ist.
III. Zu § 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesamtheit der in einer Verwaltung be-
schäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten ihrer Natur nach im
wesentlichen dieselben sind. 1
IV. Zu § 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im Wege des Auf-
rückens erreichbaren Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen Stellen, deren Inhaber —
wenn sie auch in Pflicht genommen sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus
der Kommunal= usw. Kasse beziehen (Privatgehilfen), nicht aufgenommen zu werden.
Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzuteilen sein.
V. Zu § 8. Die Bestimmung unter Nr. 5 soll den Kommunalbehörden usw. die
Möglichkeit gewähren, solche Personen, die zur ferneren Verrichtung eines vielleicht an-
strengenden Dienstes unfähig, oder die entbehrlich geworden sind, desgleichen solche Beamte,
die bereits in den Ruhestand versetzt sind, in anderen Stellen noch zu verwenden, die an