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3. § 8 „Drucksachen“.
A. Absatz um erhält folgende Fassung:
Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die mittels des
Durchdrucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke, ferner
Drucksachen, die Zeichen tragen, welche eine verabredete Sprache darzustellen geeignet sind.
B. Absatz vuu hat wie folgt zu lauten:
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen die Größe
der Formulare zu Postpaketadressen nicht wesentlich überschreiten.
C. Im Absatz ist
a) bei Ziffer 1) hinter „Visitenkarten“ einzuschalten:
sowie auf Weihnachts= und Neujahrskarten;
b) bei Ziffer 2) hinter „Absenders“ einzuschalten:
und des Empfängers;
c) bei Ziffer 5) hinter „durchstreichen“ das Komma und der Text „um sie
unleserlich zu machen“ zustreichen;
d) bei Ziffer 7) hinter „berichtigen“ hinzuzufügen:
und in Mitteilungen über die Absendung von Waren den Tag der Absendung
handschriftlich anzugeben;
e) bei Ziffer 8) der bisherige Text durch den nachstehenden Text zu
ersetzen:
in Anzeigen über die Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag der Ab-
fahrt oder Ankunft sowie die Namen der Schiffe handschriftlich anzugeben:
s) bei Ziffer 10) hinter „Landkarten“ das Komma und „Weihnachts= und
Neujahrskarten“ zustreichen und hinter „Bildern“ nach Streichung des
Kommas einzuschalten:
und
4. Im § 9 „Geschäftspapiere“ ist unter 1 hinter „Versicherungsgesellschaften,"
der Text „offene Briefe und Postkarten älteren Datums, die ihren ursprüng-
lichen Zweck erfüllt haben“, und hinter „Arbeit,“ einzuschalten:
unkorrigierte Schülerarbeiten,
5. § 10 „Warenproben“ erhält unter lfolgende anderweitige Fassung:
Gegen die für Warenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waren-
proben befördert, die keinen Handelswert haben, ferner unter der Voraussetzung, daß die
Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische